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Steuerhinterziehung: Hürden für Straffreiheit bei Selbstanzeige immer größer

Das vom Bundestag verabschiedete Schwarzgeldbekämpfungsgesetz sieht verschärfte Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige vor: Planvolles Vorgehen von Steuerhinterziehern soll in Zukunft nicht mehr belohnt werden und Straffreiheit bei größeren Hinterziehungsbeträgen nur noch bei Zahlung eines Zuschlags auf die hinterzogene Summe eintreten. Die Neuregelungen betreffen Privatpersonen wie Anleger, Arbeitnehmer oder Vermieter, Freiberufler, Unternehmer und Beteiligte an Gesellschaften gleichermaßen. Es folgen die wichtigsten Eckpunkte im Kurzüberblick:

  • Eine sogenannte gestückelte Selbstanzeige je nach Entdeckungsrisiko ist künftig nicht mehr möglich. Die Rückkehr in die Steuerehrlichkeit wird nur noch dann mit Straffreiheit honoriert, wenn die Selbstanzeige zu einer Steuerart für alle noch nicht verjährten Zeiträume vollständig erstattet wird.

Beispiel: Ein Sparer meldet dem Finanzamt nur seine Schwarzgelder aus der Schweiz, nicht aber die aus Luxemburg nach. Dies führt künftig nicht mehr zur Straffreiheit. Macht er dagegen eine Selbstanzeige hinsichtlich aller Delikte bei der Einkommensteuer, verschweigt aber seine Sünden bei der Umsatzsteuer, geht er in Hinsicht auf die Einkommensteuer straffrei aus.

  • Die Straffreiheit ist trotz einer vollständigen Nachmeldung schon ausgeschlossen, wenn das Finanzamt die Anordnung einer Betriebsprüfung zur Post gegeben hat. Derzeit knüpft der Ausschluss der Straffreiheit noch an das Erscheinen des Prüfers an.

Beispiel: Das Finanzamt versendet im Mai 2011 eine Prüfungsanordnung und beginnt im Juni mit der Prüfung. Derzeit ist die Selbstanzeige noch möglich, bis der Beamte vor der Tür steht. Dieses Zeitfenster von einem Monat entfällt künftig.

  • Die Strafbefreiung gilt generell nur bis zu einer Hinterziehungssumme von 50.000 EUR pro Steuerart und -zeitraum. Oberhalb der Schwelle wird von einer Strafverfolgung nur dann abgesehen, wenn neben der Entrichtung von Steuern und Nachzahlungszinsen eine freiwillige Zusatzzahlung von 5 % der jeweiligen verkürzten Steuer in die Staatskasse geleistet wird.

Beispiel: Ein Unternehmer hatte 2007 Schwarzeinnahmen, die er nun per Selbstanzeige nachmeldet. Die hinterzogene Einkommensteuer beläuft sich auf 60.000 EUR, bei der Umsatzsteuer sind es 35.000 EUR. Hinsichtlich der Umsatzsteuer tritt Straffreiheit ein. Bei der Einkommensteuer ist das nur dann der Fall, wenn der Unternehmer einen Zuschlag von (60.000 EUR x 5 %) 3.000 EUR entrichtet.

Das Gesetz tritt ab dem Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Auf zuvor eingehende Selbstanzeigen werden noch die alten Regeln bis zum Datum des Änderungsgesetzes angewandt. Dieses liegt zumeist einige Tage vor dem Verkündungsdatum. Bis dahin erstattete Teilselbstanzeigen bleiben in Hinsicht auf die gebeichteten Sünden weiterhin straffrei und bei Beträgen ab 50.001 EUR fällt noch kein Zuschlag an.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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