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Verzögerungsgeld: Der Fiskus hat ein effektives Druckmittel

Ende 2008 wurde ein neues sogenanntes Verzögerungsgeld einführt. Dieses darf das Finanzamt in Höhe von 2.500 EUR bis 250.000 EUR festsetzen, wenn ein Unternehmer oder Freiberufler innerhalb einer ihm genannten Frist - insbesondere bei einer Betriebsprüfung - den Aufforderungen des Finanzamts nicht nachkommt. Anders als ein Zwangsgeld darf das Verzögerungsgeld selbst dann noch erhoben werden, wenn der Säumige der Aufforderung des Betriebsprüfers später doch noch nachkommt, sich also nur zeitlich beschränkt unkooperativ verhalten hat. Denn dieses präventive Druckmittel soll durchaus auch Vorteile abschöpfen, die sich aus einer verzögerten Mitwirkung ergeben. Daher ist es vergleichbar mit dem Säumniszuschlag. Die Festsetzung entfällt nämlich auch dann nicht, wenn Unternehmer oder Privatpersonen ihre Steuer nach Fristablauf in voller Höhe bezahlen.

Ob und in welcher Höhe das Verzögerungsgeld erhoben wird, liegt im Ermessen des jeweiligen Finanzamts. Dabei ist es grundsätzlich sachgerecht und zulässig, diesen Spielraum lediglich mit dem Mindestbetrag von 2.500 EUR auszunutzen. Wer sich bei einer Betriebsprüfung nicht kooperativ verhält, muss also verstärkt damit rechnen, mit dem neuen Druckmittel belangt zu werden. Denn das Verzögerungsgeld kann im Regelfall schneller festgesetzt werden als die alternativen Zwangsmittel und ist deshalb effektiver.

Hinweis: Zur Festsetzung von Verzögerungsgeld sind fünf verschiedene Anlässe denkbar:

  1. Sie ermöglichen der Betriebsprüfung keinen Zugriff auf Ihre EDV-Buchhaltung.
  2. Bei einer Außenprüfung legen Sie den Finanzbeamten angeforderte Unterlagen nicht vor oder erteilen erwünschte Auskünfte nicht.
  3. Sie verlagern Ihre elektronische Buchführung ohne Zustimmung des Finanzamts ins Ausland.
  4. Trotz Aufforderung des Fiskus verlagern Sie eine jenseits der Grenze auf einem Server verwaltete elektronische Buchführung nicht wieder ins Inland.
  5. Sie haben als Privatperson positive Überschusseinkünfte von mehr als 500.000 EUR im Jahr und verletzen die 2010 eingeführten Aufbewahrungspflichten für Aufzeichnungen und Unterlagen zu den Einnahmen und Werbungskosten.

 

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