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Angekaufte Bankdaten: Finanzgericht lässt Verwertung von Steuer-CDs zu

Über den Ankauf ausländischer Bankdaten mehrerer Tausend potentieller Steuerhinterzieher durch einzelne Bundesländer hat in den vergangenen Jahren nahezu die gesamte Bevölkerung diskutiert. Eine der wichtigsten Fragen war dabei, ob diese Daten für Zwecke der Besteuerung von den Finanzämtern überhaupt verwertet werden dürfen. So hatten einige Experten Zweifel, ob Kundendaten, die von untreuen Mitarbeitern ausländischer Kreditinstitute oder Treuhandanstalten beschafft wurden, nicht einem Verwertungsverbot unterliegen.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Köln (FG) erfuhr das Finanzamt durch Auswertung einer angekauften Steuer-CD, dass ein deutscher Bürger Geld bei einer Schweizer Bank angelegt hatte. Mangels entsprechender Angaben in seinen Einkommensteuererklärungen schätzte das Finanzamt Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 5 % des Kontostands von zirka 2 Mio. Schweizer Franken.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat das FG rechtskräftig entschieden, dass der Fiskus die angekauften ausländischen Bankdaten für Zwecke der Besteuerung verwenden darf. Die Verwertung ist nur bei schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre oder bei strafbaren Handlungen der Finanzbeamten verboten. Ein solcher Eingriff lag im Fall des Kapitalanlegers schon deshalb nicht vor, weil die Finanzbeamten die Geschäftsdaten nicht selbst beschafft, sondern lediglich in Empfang genommen hatten. Auch gegen die Höhe der Zuschätzung hatte das Gericht keine Einwendungen, da der Anleger die unter seinem Namen auf der CD aufgeführten Kapitalanlagen dem Gericht weder erläuterte noch Kontounterlagen vorlegte.

Hinweis: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im November 2010 entschieden, dass die Kundendaten in einem Steuerstrafverfahren verwertet werden dürfen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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