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Personalreserve: Höhere Werbungskosten beim Einsatz in verschiedenen Filialen

Pendeln Sie regelmäßig zur Arbeit, können Sie nur die Entfernungspauschale geltend machen. Im Gegensatz hierzu sind Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten zu auswärtigen Tätigkeitsstätten grundsätzlich der Höhe nach unbeschränkt abziehbar - mit 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer oder den tatsächlichen Kfz-Kosten. Hinzu kommt der Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen, für dessen Höhe ausschlaggebend ist, wie viele Stunden Sie von Ihrer Wohnung abwesend sind.

Ob Sie höhere Werbungskosten absetzen können, hängt davon ab, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt. Dies ist eine ortsfeste Betriebsstätte des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nachhaltig aufsucht, durchschnittlich an einem Tag je Arbeitswoche. Dabei kann ein Arbeitnehmer auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben, wenn er diese fortdauernd und immer wieder aufsucht - etwa bei einem

  • Rettungsassistenten des DRK, der an insgesamt fünf verschiedenen Rettungsstationen beschäftigt ist,
  • Busfahrer, der seinen Bus an verschiedenen Busdepots abholt,
  • Bezirksleiter einer Einzelhandelskette, der fünf bis acht Filialen zugeordnet ist, die er jeweils arbeitstäglich aufsucht,
  • als Personalreserve in vier Kindergärten eingesetzten Erzieher,
  • an drei Orten beschäftigten Orchestermusiker und
  • Districtmanager, der 15 Filialen aufsuchen muss.

Wird jedoch ein als Personalreserve beschäftigter Sparkassenmitarbeiter wechselnd in insgesamt 14 Filialen eingesetzt, liegen keine regelmäßigen Arbeitsstätten vor. Er kann deshalb seine Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen und die Verpflegungspauschale für die Zeit der Abwesenheit von seiner Wohnung abziehen. Denn in einem solchen Fall kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr auf die Beschäftigungssituation einstellen, insbesondere wenn er erst am jeweiligen Morgen von der Zentrale erfährt, in welche Filiale er sich zu begeben hat. Damit entspricht der Sachverhalt mehr der Einsatzwechseltätigkeit an laufend verschiedenen Einsatzorten. Für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte fehlt die erforderliche Nachhaltigkeit des Arbeitseinsatzes.

Tipp: Sofern Sie sich als Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation befinden, machen wir Ihren Aufwand gerne nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Allerdings ist die Frage, bis zu welcher Anzahl an Beschäftigungsstellen noch von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen ist, bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

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zum Thema: Einkommensteuer

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