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Onlineverkäufe: Auch das Hobby kann eine Umsatzsteuerpflicht auslösen

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat sich mit einem Finanzdienstleister beschäftigt, der hobbymäßig Schiffs- und Rennwagenmodelle baute und dafür Bauteile, Motoren, Räder etc. benutzte, die er vorher gekauft hatte. Von 2004 bis 2007 verkaufte er die nicht passenden Teile und Auslaufmodelle nach entsprechenden Testfahrten wieder im Internet. Mit diesen Verkäufen erzielte er in den einzelnen Jahren Umsätze von ca. 5.000 EUR bis ca. 23.000 EUR. Der Modellbauer hatte nicht die Absicht, als gewerblicher Händler aufzutreten. Mit den Verkäufen über die Internetplattform eBay wollte er eigentlich nur die Finanzierung seines Hobbys Modellbau sicherstellen.

Das FG geht in diesem Fall allerdings von einer unternehmerischen Betätigung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes aus. Die Unternehmereigenschaft setzt eine nachhaltige, selbständige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen voraus. Ob durch den An- und Verkauf der Modellbauteile ein Gewinn erzielt werden kann, ist nicht entscheidend.

Daher hilft der Einwand, dass nur neue Teile gekauft wurden, die nach Gebrauch zu einem niedrigeren Preis weiterverkauft wurden, auch nicht weiter. Für die Beurteilung als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kommt es nur auf die Absicht, Einnahmen zu erzielen, an. Gewinne müssen aus der Tätigkeit nicht resultieren. Dadurch unterscheidet sich die Umsatzsteuer von der Einkommensteuer, bei der eine gewerbliche Tätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt. Anders als bei der Einkommensteuer muss daher die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nicht erfolgreich sein, also keine Gewinne abwerfen.

Grundsätzlich ist damit jede Verkaufstätigkeit der Umsatzsteuer zu unterwerfen, sofern sie einen bestimmten Umfang überschreitet. Allenfalls bei der Auflösung einer Sammlung kann es wegen fehlender Nachhaltigkeit an der Unternehmereigenschaft mangeln. Nach Auffassung des FG waren hier die Umsätze des Modellbauers aber so hoch, dass eine nachhaltige Betätigung vorlag.

Hinweis: Im Ergebnis war der Kläger daher einerseits als Finanzdienstleister und andererseits als eBay-Verkäufer unternehmerisch tätig. Aus dem Urteil lässt sich ablesen, dass prinzipiell schon beim Übersteigen einer bestimmten Umsatzgrenze die Unternehmereigenschaft gegeben sein kann. Das FG lässt aber offen, wo genau die Grenze liegt.

Auf die Anwendung der "Kleinunternehmerregelung" konnte sich der Modellbauer übrigens nicht berufen. Nach dieser Regelung muss man keine Umsatzsteuer zahlen, sofern die steuerpflichtigen Umsätze des Vorjahres 17.500 EUR nicht überstiegen haben und im laufenden Jahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen werden. Diese Umsatzgrenze gilt jedoch nur für die steuerpflichtigen Umsätze. Die Umsätze, die von der Umsatzsteuer befreit sind, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Im Streitfall kam es daher nicht auf die Umsatzhöhe bei den Finanzdienstleistungen an, weil diese Umsätze von der Steuer befreit sind. Nur die Umsätze aus den eBay-Verkäufen zählten. Der Kläger hatte den Grenzbetrag aber mit seinem maßgebenden Vorjahresumsatz allein durch die eBay-Verkäufe überschritten.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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