Aktuelles

Hier informieren wir unsere Mandanten über aktuelle Entwicklungen im Steuerrecht. Wählen Sie die gewünschte Ausgabe per Mausklick an.

Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Teilabzugsverbot: Erwerbsaufwand auch im Verlustfall nur anteilig abziehbar

Wissen Sie, wie das Teileinkünfteverfahren funktioniert? An einem einfachen Beispiel ist es leicht erklärt: Wer einen mindestens 1%igen GmbH-Anteil verkauft, muss den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern. Als Veräußerungsgewinn wird der Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten der Beteiligung und der Veräußerungskosten angesetzt. Nach dem Teileinkünfteverfahren geht der Veräußerungspreis aber nur zu 60 % in die Berechnung ein; spiegelbildlich sind auch die Veräußerungs- und Anschaffungskosten der Beteiligung nur zu 60 % steuerlich abziehbar (Teilabzugsverbot). Wer mit seiner Veräußerung ein Verlustgeschäft erleidet, kann sich über das Teileinkünfteverfahren nicht besonders freuen, weil es den steuerlich abziehbaren Verlust verkleinert.

So erging es auch einem Anteilseigner, der seinen GmbH-Anteil zu einem Preis unter den ursprünglichen Anschaffungskosten verkaufte. Er zog vor den Bundesfinanzhof (BFH), weil er seinen Verlust ohne Kürzung steuerlich abziehen wollte. Der BFH stellte jedoch klar, dass das Teileinkünfteverfahren und das Teilabzugsverbot auch in einem Verlustfall anzuwenden sind. Denn durch die Beteiliung sind schließlich Einnahmen (hier in Form eines Veräußerungspreises) erzielt worden. Sobald Einnahmen vorliegen, greift das Teileinkünfteverfahren beziehungsweise das Teilabzugsverbot per Gesetz ein.

Hinweis: Das Urteil ist nur für Anteilsveräußerungen relevant, die bis einschließlich 2010 erfolgt sind. Ab 2011 müssen Anteilseigner das Teilabzugsverbot für Erwerbsaufwand auch beachten, wenn sie durch ihre Beteiligung gar keine Einnahmen erzielen. Denn jetzt reicht schon die Absicht aus, Einnahmen aus der Beteiligung zu erzielen. Diese Absicht können Anteilseigner wohl kaum widerlegen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Einkommensteuer

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.