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Ausbildung und Studium: Sind Ausbildungskosten als Werbungskosten abziehbar?

Wer nach der Schule direkt eine Ausbildung oder ein Studium beginnt, kann die Kosten hierfür von der Steuer absetzen - jedenfalls wenn es nach dem Bundesfinanzhof (BFH) geht! In zwei vielbeachteten Urteilen haben die Richter die Kosten für ein Medizinstudium und eine Pilotenausbildung als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt.

Der BFH hat jetzt ein Folgeurteil nachgelegt und entschieden, dass die Kosten auch bei einer späteren Berufstätigkeit im Ausland abziehbar sein müssen. Warum musste der BFH über so etwas entscheiden? Im Einkommensteuergesetz steht, dass Kosten steuerlich nicht abziehbar sind, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Wird der Beruf später im Ausland ausgeübt, könnte man auf die Idee kommen, dass die Ausbildungskosten in unmittelbarem Bezug zu den steuerfreien Auslandseinkünften stehen und deshalb nicht abziehbar sind. Dieser Gedanke ist allerdings nach Ansicht des BFH zu weit hergeholt. Denn zwischen Ausbildungskosten und späterer Auslandstätigkeit lässt sich kein unmittelbarer Zusammenhang herstellen. Es besteht lediglich die Möglichkeit, den Beruf später im Ausland auszuüben. Die Kosten für die Berufsausbildung trägt man nicht wegen einer konkreten Anstellung im Ausland, sondern um eine berufliche Qualifikation zu erlangen. Ein Abzugsverbot greift daher nicht.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat inzwischen reagiert und will den Abzug von Studien- und Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben per Gesetz ausschließen. Gleichzeitig ist geplant, die Höchstgrenze für den Sonderausgabenabzug von Ausbildungskosten von zurzeit 4.000 EUR auf 6.000 EUR zu erhöhen. Wir behalten die Entwicklungen für Sie im Auge und informieren Sie über die neuesten Entwicklungen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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