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Beruflich veranlasster Umzug: Doppelte Miete ist unbeschränkt absetzbar!

Häufig müssen Mieter bei einem Wohnungswechsel vorübergehend doppelte Mietzahlungen schultern, weil für die alte Bleibe noch Miete anfällt, während der Mietvertrag für die neue Wohnung schon längst unterschrieben ist.

Diese Doppelbelastung muss doch absetzbar sein, dachte sich ein Familienvater aus Bayern und zog vor den Bundesfinanzhof (BFH). Er hatte anlässlich eines Arbeitsplatzwechsels eine 165 qm große Wohnung an seinem neuen Beschäftigungsort angemietet. Seine Familie hatte die alte Familienwohnung erst zwei Monate später aufgegeben, um zu ihm in die neue Wohnung zu ziehen. Die Miete der neuen Wohnung machte der Mann für die zweimonatige Übergangszeit (in der er allein die neue Wohnung genutzt hatte) als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt berief sich allerdings auf die Regelungen zur doppelten Haushaltsführung und meinte, dass der Mietaufwand der Zweitwohnung nur für 60 qm abgezogen werden darf. Entsprechend kürzte das Amt die Werbungskosten.

Der BFH ist der Familie schließlich zu Hilfe gekommen und hat den unbeschränkten Abzug der Kosten gewährt. Die obersten Bundesrichter waren der Ansicht, dass die Doppelmieten beruflich veranlasst sind und deshalb als allgemeine Werbungskosten in voller Höhe abgezogen werden dürfen. Einige "Spielregeln" sind allerdings zu beachten: So dürfen

  • die Mietaufwendungen für die alte Wohnung nur ab dem Umzugstag der Familie als Werbungskosten abgezogen werden,
  • die Aufwendungen für die neue Familienwohnung nur bis zu dem Umzugstag der Familie.

Der Werbungskostenabzug ist ferner auf den Zeitlauf der ordentlichen Kündigungsfrist des alten Mietverhältnisses begrenzt.

Hinweis: Das Urteil ist für Umzüge relevant, die beruflich veranlasst sind (also z.B. auf einem Arbeitsplatzwechsel oder einer Fahrzeitverkürzung beruhen). Sprechen Sie mit uns, falls Sie aus solchen Gründen umgezogen sind. Wir ermitteln, welche Kosten Sie steuerlich absetzen dürfen!

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zum Thema: Einkommensteuer

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