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Neuer Umwandlungsteuererlass: Was gehört zum Teilbetrieb und wann muss er vorliegen?

Der Gegenstand von Umwandlungen - insbesondere Einbringungen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft - ist oft ein Teilbetrieb, der bislang gemeinsam mit anderen Teilbetrieben im Rahmen eines Unternehmens betrieben worden ist. Doch was ist eigentlich ein Teilbetrieb? Wo fängt er an, wo hört er auf und welche Wirtschaftsgüter gehören dazu? Das ist eine heikle Frage, denn versäumt man es beispielsweise, wesentliche Wirtschaftsgüter des Teilbetriebs auf die neue Personen- oder Kapitalgesellschaft zu übertragen, darf die Finanzverwaltung rückwirkend die stillen Reserven aufdecken.

Wohl wissend um diese Schwierigkeit war dem Umwandlungsteuererlass I aus dem Jahr 1998 keine Definition eines Teilbetriebs zu entnehmen. Im neuen Umwandlungsteuererlass wagt sich das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt erstmals an eine solche Definition heran. Zum Nachteil der Unternehmen beruft sich das BMF auf die "europäische" Definition, wonach nicht nur die funktional wesentlichen Wirtschaftsgüter zum Teilbetrieb gehören, sondern auch diejenigen, die ihm nach wirtschaftlichen Zusammenhängen zugeordnet werden können.

Als dritte Vermögensart gehört zum Teilbetrieb noch das sogenannte "neutrale" Vermögen, dass den Teilbetrieben frei zugeordnet werden kann. Wichtig für die Ausgliederung sind jedoch in erster Linie die funktional wesentlichen und die wirtschaftlich zuzuordnenden Wirtschaftsgüter. Das macht die Bestimmung und Abgrenzung des Teilbetriebs schwerer denn je!

Ergänzend hat das BMF im neuen Umwandlungsteuererlass noch fixiert, dass der Teilbetrieb bereits zum Umwandlungsstichtag vorliegen (= abgegrenzt werden) muss. Da Ausgliederungen bzw. Einbringungen in der Praxis jedoch ganz überwiegend rückwirkend entschieden werden (bis zu acht Monate rückwirkend ist möglich), ist es sehr schwer, eine rückwirkende Dokumentation über den abzugrenzenden Teilbetrieb vorzulegen.

Hinweis: Unter Berücksichtigung der neuen Definition des Teilbetriebs und der zeitlichen Komponente wird es in Zukunft schwerer sein, einen Teilbetrieb in eine neue Gesellschaft einzubringen. Am besten sorgt man bereits vor der Ausgliederung auf eine neue Gesellschaft für eine umfassende Dokumentation.

Information für: Unternehmer, GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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