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Außergewöhnliche Belastung: Adoptionskosten sind nicht abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits im Dezember 2010 entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaars für die Befruchtung der Ehefrau mit Fremdsamen als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Diese sogenannte heterologe künstliche Befruchtung der gesunden Ehefrau bezweckt zwar nicht die Beseitigung oder Linderung von Schmerzen oder Beschwerden, zielt aber auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares ab und ist unmittelbare Folge der Erkrankung des Ehemanns (= Sterilität). Denn es wird die durch Krankheit eingeschränkte Körperfunktion - also die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege - durch eine medizinische Maßnahme beseitigt. Der Aufwand entsteht somit zwangsläufig und stellt abzugsfähige Krankheitskosten dar.

Das Urteil des BFH führt nach der kürzlich geäußerten Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) aber nicht dazu, dass auch die Kosten für eine Adoption steuerlich abziehbar sind. Denn der Entscheidung zur Adoption kann sich ein Paar nach der Argumentation des FG aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen entziehen. Sie entstehen somit nicht zwangsläufig, auch wenn ein Ehepaar aus Gründen der Sterilität keine leiblichen Kinder zeugen kann. Im Gegensatz zur Befruchtung liegt bei einer Adoption keine auf das Krankheitsbild der Betroffenen abgestimmte Heilbehandlung vor.

Hinweis: Der BFH wird im anhängigen Revisionsverfahren abschließend klären müssen, ob Adoptionskosten steuerlich abgezogen werden können. Einsprüche, die gegen die Aberkennung von Adoptionskosten eingelegt werden, stellt das Finanzamt daher vorerst ruhend. Betroffene können so später von einem positiven Ausgang des Verfahrens profitieren. Bislang geht der BFH aber davon aus, dass Adoptionskosten der privaten Lebensführung angehören und daher steuerlich nicht anzuerkennen sind.

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zum Thema: Einkommensteuer

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