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Steuerrecht kurios: Eintrittsgeld für Beerdigungen würde ermäßigte Besteuerung eröffnen

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % ist in der Vergangenheit schon mehrfach in die Kritik geraten. Für Irritationen sorgte zuletzt die ermäßigte Besteuerung von Umsätzen der Hotelbranche. Aber auch die vielschichtige Rechtsprechung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bzw. des Regelsteuersatzes bei Gastronomieleistungen (z.B. bei Partyservices, Imbissständen) zeigt, wie viel Konfliktpotential in der Steuerermäßigung steckt.

Die Oberfinanzdirektion Magdeburg (OFD) hat sich jetzt mit der ermäßigten Besteuerung der Umsätze von Trauerrednern beschäftigt. Auch hier zeigt sich wieder einmal die Absurdität des deutschen Steuerrechts: Auf das Honorar eines Trauerredners werden 19 % Umsatzsteuer fällig, da keine Ermäßigungsvorschrift einschlägig ist. Zwar unterliegt die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten nur dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Diese Vorschrift ist aber auf Trauerredner nicht anwendbar, da an dem Manuskript des Redners kein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Es geht nach Auffassung der OFD vielmehr nur um die sprachliche Begleitung der Verabschiedung der Verstorbenen und die Begleitung der Hinterbliebenen.

Die Steuerermäßigung käme allenfalls in Betracht, wenn die trauernden Angehörigen zur Teilnahme an der Trauerveranstaltung quasi ein "Eintrittsentgelt" zahlen würden. Da dies jedoch in der Praxis regelmäßig nicht der Fall ist, scheidet eine Steuerermäßigung aus.

Hinweis: Das deutsche Steuerrecht mag viele Blüten treiben, doch ein Eintrittsgeld für Beerdigungen scheint absurd. Ein Trauerredner wird seine Leistungen daher weiterhin zum regulären Steuersatz anbieten müssen. Wer seinen "letzten Weg" steuerlich optimieren will, sollte eher über eine günstige Erbfolgeregelung nachdenken.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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