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Sonstige Einkünfte: Preisgeld bei "Big Brother" ist steuerpflichtig

Wer im Lotto gewinnt, hat gleich doppeltes Glück: Er kann sich nicht nur über den Geldsegen freuen, sondern dabei auch noch das Finanzamt außen vor lassen. Denn Spiel- und Wettgewinne dürfen nicht besteuert werden!

Anders ist die Lage bei sogenannten Projektgewinnen: Diese können der Einkommensteuer unterliegen. Ein Gewinner aus der Fernsehsendung "Big Brother" hat das kürzlich zu spüren bekommen. Er war gegen sein Finanzamt zu Felde gezogen und wollte verhindern, dass sein Gewinn in Höhe von 1 Mio. EUR besteuert wird.

Erfolglos, wie sich schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) herausstellte. Denn das Gericht hat entschieden, dass der Gewinn als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer unterliegt. Zu diesen Einkünften führt jegliches aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten. Unerheblich ist unter anderem, ob eine gute, schlechte oder gar keine schauspielerische Leistung erbracht wird. Entscheidend ist lediglich, dass der Gewinn durch das Verhalten der betroffenen Person wirtschaftlich veranlasst bzw. ausgelöst wird.

Als sonstige Einkünfte werden allerdings nur solche Einnahmen erfasst, die das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit sind. Laut BFH hat der Gewinner der Big-Brother-Staffel solche Leistungen erbracht, auch wenn er sich nur bei der Verrichtung alltäglicher Dinge hat filmen lassen. Er schuldete dem Veranstalter seine ständige Anwesenheit und musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen und belauschen lassen. Darin sah der BFH eine steuerpflichtige sonstige Leistung. Der notwendige Veranlassungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Gewinners und der Auszahlung des Gewinns war also gegeben.

Hinweis: Geht man davon aus, dass der Gewinner ledig ist und über keine anderen Einkünfte verfügt, so führt eine Besteuerung seines Gewinns zu einer Einkommensteuerlast von ca. 412.000 EUR zuzüglich eines Solidaritätszuschlags von ca. 22.000 EUR. Ein herber Rückschlag!

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zum Thema: Einkommensteuer

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