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Kinderbetreuungskosten: Barzahlung ist und bleibt tabu!

Nur Bares ist Wahres. Wer bei Kinderbetreuungskosten nach dieser Devise handelt, wird mit seiner Einkommensteuererklärung vermutlich Schiffbruch erleiden. Denn bar gezahlte Beträge an Tagesmutter & Co. werden von den Finanzämtern nach gesetzlicher Vorgabe nicht anerkannt. Das Einkommensteuergesetz bestimmt unmissverständlich, dass Kinderbetreuungskosten auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt werden müssen (z.B. per Überweisung).

Hinweis: Neben der unbaren Zahlung fordert das Gesetz auch, dass der Leistungsempfänger eine Rechnung über die Kinderbetreuungskosten erhalten hat.

Der Bundesfinanzhof hat das strikte Barzahlungsverbot jetzt bestätigt. Die Bundesrichter erklärten, dass durch diese Regelung Schwarzarbeit bekämpft und legale Beschäftigung im Privathaushalt gefördert werden soll. Der Lenkungszweck rechtfertige es, unbare und bare Zahlungsvorgänge unterschiedlich zu behandeln.

Hinweis: Der Beschluss erging zwar noch zur alten Rechtslage bis 2008, ist heute aber ebenso relevant. Denn auch die neue Rechtslage setzt für den steuerlichen Abzug die unbare Zahlung zwingend voraus.

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zum Thema: Einkommensteuer

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