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Steuerbegünstigte Zweitausbildung: Zuerst die Erstausbildung abschließen

Im EU-Beitreibungsgesetz ist geregelt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Studium, welches eine Erstausbildung nach dem Schulabschluss vermittelt, ab 2004 nicht mehr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Das bringt für Studenten, Azubis, Lehrlinge und alle, die mit ihrer Ausbildung einen konkreten Beruf anstreben, einige Nachteile mit sich:

  • Die Kosten sind nur beschränkt als Sonderausgaben absetzbar, ab 2012 mit maximal 6.000 EUR und zuvor mit 4.000 EUR jährlich.
  • Beim Sonderausgabenabzug gibt es keinen Verlustvortrag auf spätere Jahre.
  • Bei geringem Einkommen ohne Einkommensteuerlast werden die Sonderausgaben bis auf 0 EUR abgesenkt und verpuffen damit wirkungslos.

Ist vor einer Berufsausbildung oder einem Studium jedoch eine andere Ausbildung oder ein anderes Studium abgeschlossen worden, handelt es sich bei den Aufwendungen, die die zweite Ausbildung oder das Zweitstudium verursacht, um (vorweggenommene) Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Das klappt aber nur, wenn ein konkreter Zusammenhang mit dem später angestrebten Beruf besteht. Entsprechendes gilt für ein Erststudium nach einer abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung.

Nun gibt es aber den Grenzfall, dass etwa noch während eines Erststudiums eine weitere Ausbildung abgeschlossen wird. Sind die Aufwendungen für die Ausbildung dann vorweggenommene Werbungskosten? Oder handelt es sich um gar keine zweite Ausbildung, da das Studium zu Beginn derselben noch läuft?

Die Antwort des Finanzgerichts Köln lautet: Bei einer solchen Konstellation liegen keine vorweggenommenen Werbungskosten vor. Im Urteilsfall hatte ein BWL-Student zu Beginn seiner Pilotenausbildung sein Studium noch gar nicht beendet. Sowohl das früher begonnene Studium als auch die später angetretene Ausbildung schloss er ungefähr zeitgleich - also parallel, nicht nacheinander - erfolgreich ab. Für die Abgrenzung zwischen einem Erststudium und einer zweiten Berufsausbildung kommt es aber entscheidend auf den berufsqualifizierenden Abschluss der ersten Ausbildung an. Im Fall des BWL-Studenten wäre die Diplomprüfung hierzu unerlässlich gewesen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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