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Investitionsabzugsbetrag: Wie Start-Up-Firmen ihre Investitionsabsicht belegen

Kleine und mittlere Unternehmen können die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Anschaffung vorverlegen, indem sie einen Investitionsabzugsbetrag bilden.

Beispiel: Unternehmer A will innerhalb der nächsten drei Jahre eine IT-Ausstattung für seine Firma im Wert von 20.000 EUR anschaffen. Er kann seinen steuerlichen Gewinn bereits zum Zeitpunkt der Planung um 40 % der Anschaffungskosten, also um 8.000 EUR, mindern.

Die Steuerersparnis tritt somit noch vor der eigentlichen Investition ein und verschafft dem Unternehmen einen Liquiditätsvorteil. Bis 2007 war dieser Steuerbonus unter dem Namen Ansparabschreibung bekannt.

Sowohl die neue als auch die alte Rechtslage setzten für die Bildung eines entsprechenden Abzugspostens voraus, dass der Betriebsinhaber die Investition "voraussichtlich" tätigen wird. Bislang war das nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) bei in Gründung befindlichen Unternehmen nur dann der Fall, wenn der Unternehmer für das voraussichtlich anzuschaffende Wirtschaftsgut (= wesentliche Betriebsgrundlage) eine verbindliche Bestellung vorlegen konnte.

Für den Investitionsabzugsbetrag ist der BFH jetzt von diesem Nachweiserfordernis abgerückt. Start-Up-Firmen können ihre Investitionsabsicht nun auch durch andere Indizien nachweisen. Im Urteilsfall sprachen drei Faktoren für die Investitionsabsicht:

  1. Das Unternehmen hatte im Jahr, in dem der Investitionsabzugsbetrag gebildet werden sollte, bereits einen Kostenvoranschlag über die Installation einer Photovoltaikanlage eingeholt.
  2. Das Unternehmen hatte sich im selben Jahr nachweislich eine umfassende Beratung  beim Hersteller der Photovoltaikanlage eingeholt (samt Teilnahme an einer Infoveranstaltung).
  3. Die Anlage war im Jahr nach der Bildung des Investitionsabzugsbetrags tatsächlich angeschafft worden.

Hinweis: Entscheidend war im Urteilsfall, dass die Anlage später auch tatsächlich angeschafft wurde. Erst dieser Umstand überzeugte das Gericht davon, dass im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags tatsächlich eine Investitionsabsicht bestand.

Information für: Unternehmer, Freiberufler
zum Thema: Einkommensteuer

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