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Kontrolle des Fiskus: Reger Informationsfluss bei Erbschaft und Schenkung

Die Finanzverwaltung hat eine neue allgemeine Anweisung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer veröffentlicht. Darin behandelt sie insbesondere die Ermittlungsverfahren, über die der Fiskus Informationen über Erb- und Schenkungsfälle erhält, um mit Hilfe der so gewonnenen Daten die Steuer korrekt festzusetzen.

So müssen etwa im Todesfall die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter übersenden. Das gilt für die Steuerakten

  • des Erblassers, wenn der Reinwert des Nachlasses mehr als 250.000 EUR oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt, und
  • des Erwerbers (des Erben, Beschenkten oder Vermächtnisnehmers), wenn der erbschaftsteuerliche Bruttowert mehr als 250.000 EUR oder das vererbte bzw. verschenkte Kapitalvermögen mehr als 50.000 EUR beträgt.

Das Vorgehen der inländischen Kreditinstitute, die die Bestände von Depots und Konten vom Todestag sowie Geldgeschenke unter Lebenden dem Fiskus automatisch melden, soll außerdem sicherstellen, dass die Erwerber das erhaltene Vermögen ordnungsgemäß deklarieren. Beim Erblasser bieten diese Kontrollmitteilungen den Einstieg in die lückenlose Überprüfung alter Steuererklärungen und führen oft zu üppigen Nachzahlungen bei den Erben.

Nicht nur im Todesfall, auch bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden gibt es gesetzliche Anzeigepflichten wie etwa

  • des Schenkers,
  • des Begünstigten,
  • der Versicherungsunternehmen,
  • der Gerichte und Notare in Hinsicht auf Schenkungsverträge oder
  • von Diplomaten und Konsularbeamten über Zuwendungen ausländischer Schenker.

Darüber hinaus regelt die Verwaltungsanweisung, was Finanzämter, Betriebsprüfer und Steuerfahnder mitzuteilen haben, wenn sie während der laufenden Arbeit auf relevante Informationen stoßen. Das sind beispielsweise

  • Verträge, die vermutlich eine verdeckte Schenkung enthalten,
  • Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung,
  • das Ausscheiden eines Beteiligten an einer Kapital- oder Personengesellschaft mit Übergang seines Anteils auf andere Gesellschafter,
  • bei Erblassern, die ein Gewerbe betrieben haben, die letzte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Wirtschaftsjahre, der Gesellschaftsvertrag und bei vermieteten Grundstücken die Jahresmiete,
  • Erwerbe von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Immobilien und Betriebsgrundstücken aus dem Besitz eines im Ausland wohnhaften Erblassers oder Schenkers,
  • Sachverhalte, durch die die Steuerentlastungen beim Betriebsvermögen oder dem selbstgenutzten Wohneigentum wegfallen könnten, und
  • Sterbefälle und Schenkungen von Personen, die der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen, die also früher in Deutschland gelebt haben und dann ins Ausland gezogen sind.
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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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