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Informationen für GmbH-Gesellschafter/-GF

Pensionszusagen: Alters- und Invaliditätsrente nicht in einen Topf werfen!

Eines der Hauptstandbeine der Altersvorsorge beim Gesellschafter-Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH bildet seine Pension, die er im Ruhestand von der GmbH ausgezahlt bekommt. Grundlage für diese Zahlungen ist eine Pensionszusage, die der Geschäftsführer in der Regel nach Ablauf einer Bewährungszeit von der GmbH erhalten kann.

Die GmbH bildet sodann in den folgenden Jahren und Jahrzenten für die anstehenden Pensionszahlungen Rückstellungen in ihrer Bilanz. Die Zahlungen selbst sind in der Regel über den Abschluss einer entsprechenden Rückdeckungsversicherung finanziert. Gegenstand der Pensionszusage ist - ähnlich der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht nur eine spätere Alters-, sondern zumeist auch eine Invaliditätsrente.

Für die Anerkennung der Pensionsrückstellungen geht das Finanzamt nach der sogenannten 75-%-Regel vor. Das bedeutet: Die Anwartschaft aus der Pension darf zusammen mit etwaigen Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr als 75 % der jeweiligen Aktivbezüge (laufendes Gehalt und Gratifikationen, Tantiemen etc.) betragen.

In einem aktuell entschiedenen Fall erlitt ein Gesellschafter-Geschäftsführer wenige Jahre nach Erhalt einer Pensionszusage einen schweren Unfall, aufgrund dessen er querschnittsgelähmt war. Neben seinen aktiven Gehaltszahlungen erhielt er eine Berufsunfähigkeitsrente. Auch die Pensionsrückstellung wurde weiter aufgestockt, worin das Finanzamt der Höhe nach einen Verstoß gegen die 75-%-Grenze sehen wollte.

Das höchste deutsche Finanzgericht belehrte das Finanzamt eines Besseren, denn dieses habe bei seiner Prüfung übersehen, dass die Pensionszusage in Alters- und Invaliditätsrente aufzuteilen sei. Somit kam es nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

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