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Abgeltungsteuer: Die zehn wichtigsten Änderungen im Überblick

Rechtzeitig vor der bald anstehenden Steuererklärung für 2012 hat das Bundesfinanzministerium einen runderneuerten Anwendungserlass zur Abgeltungsteuer veröffentlicht. Die neuen Grundsätze gelten generell für die Anwendung der Abgeltungsteuer auf laufende Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte in allen offenen Fällen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Neuregelungen - sofern ungünstig - erst zum 01.04.2013 angewendet werden. Für Privatanleger sind folgende zehn Punkte besonders wichtig:

  1. Verluste, die dem pauschalen Steuersatz unterliegen, dürfen nicht mit positiven Erträgen aus Kapitaleinkünften verrechnet werden, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
  2. Der Sparer-Pauschbetrag wird nur berücksichtigt, wenn nach Verrechnung sämtlicher positiver und negativer Kapitaleinkünfte eines Jahres ein positives Ergebnis verbleibt.
  3. Die Abgeltungsteuer ist keine tarifliche Steuer. Das bedeutet, dass auch Ermäßigungen, die - wie etwa haushaltsnahe Dienstleistungen - an die tarifliche Einkommensteuer anknüpfen, daher nicht mindernd abgesetzt werden können.
  4. Der Antrag auf Günstigerprüfung kann nur bis zur Bestandskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden.
  5. Banken dürfen keine ausländische Quellensteuer anrechnen, wenn im betreffenden Staat ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung besteht. Das gilt beispielsweise bei Dividenden aus spanischen Aktien.
  6. Korrekturen beim Kapitalertragsteuerabzug darf eine Bank nur mit Wirkung für die Zukunft vornehmen.
  7. Werden im Rahmen von Kapitalmaßnahmen die Aktien ausgewechselt, gilt der Börsenkurs der neuen Wertpapiere am Tag der Depoteinbuchung als Veräußerungserlös der Altaktien. Ist dieser Börsenkurs nicht zeitnah ermittelbar, darf auf den Kurs der alten Wertpapiere abgestellt werden. Umgekehrt ist es genauso: Als Anschaffungskosten der neuen Titel wird der Börsenkurs der hingegebenen Titel angesetzt und darf hilfsweise aus dem Kurs der erhaltenen Wertpapiere berechnet werden.
  8. Bei Veräußerungsvorgängen einer vermögensverwaltenden Gesellschaft mit Kapitaleinnahmen wird zunächst ein Gewinn oder Verlust auch dann gesondert und einheitlich festgestellt, wenn ein, mehrere oder alle Gesellschafter wesentlich ab 1% beteiligt sind und damit gewerbliche Einkünfte erzielen. Die (Um-)Qualifizierung erfolgt dann im Veranlagungsverfahren der Gesellschafter durch das Wohnsitzfinanzamt.
  9. Wachsen durch ein Reverse-Split mehrere Aktien zu einem Wertpapier zusammen, sind der Anteil des einzelnen Aktionärs am Unternehmen sowie das Grundkapital vorher und nachher gleich. Daher werden die im Rahmen eines Splits gefassten Aktien nicht angeschafft und die alten Aktien nicht veräußert und es fällt keine Steuer an. Nur die Anschaffungskosten der Aktien sind nach dem Split-Verhältnis auf die neue Anzahl an Aktien aufzuteilen.
  10. Eine sogenannte All-in-Fee (pauschales Entgelt bei Kreditinstituten, das auch die Transaktionskosten mit abdeckt) wirkt sich steuermindernd aus. Dies gilt, wenn im Vermögensverwaltungsvertrag festgehalten ist, wie hoch sie ausfällt. Da die pauschale Jahresgebühr keinem Geschäft konkret zugeordnet werden kann, akzeptiert der Fiskus einen Betrag bis zu 50 % der Gesamtgebühr. Voraussetzung ist jedoch, dass die All-in-Fee auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht.
Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

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