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Betriebsausgaben: Kann die Gewerbesteuer doch bald wieder abgezogen werden?

Durch das Unternehmensteuerreformgesetz sind die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume seit 2008 keine Betriebsausgaben mehr. Da dies seiner Ansicht nach das objektive Nettoprinzip durchbricht, hat das Finanzgericht Hamburg Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung geäußert. Beruft sich ein Unternehmer im Einspruchsverfahren auf die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH), ruht sein Fall bis zur endgültigen Entscheidung. Insoweit bleibt seine Gewinnermittlung also offen und kann - bei positivem Ausgang - zu seinen Gunsten geändert werden.

Diese Mühe müssen Sie sich nun gar nicht mehr unbedingt machen, denn das Bundesfinanzministerium setzt Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der nichtabziehbaren Gewerbesteuer für Jahre ab 2008 nur noch vorläufig fest. Erachtet der BFH die Neuregelung tatsächlich als verfassungswidrig, werden die Bescheide entsprechend geändert und insoweit für endgültig erklärt.

Doch bei der Vorläufigkeit sind bei folgenden Fallkonstellationen Besonderheiten zu beachten:

  1. Der Vorläufigkeitsvermerk war erst anlässlich der Änderung eines bestandskräftigen Bescheids beigefügt worden: In diesem Fall kommt eine betragsmäßige Beschränkung in Betracht, soweit die damalige Änderung reichte. Hatte die Änderung beispielsweise eine Steuererhöhung von 300 EUR zur Folge, kann die Gewerbesteuer nur in dieser Höhe für eine Minderung sorgen.
  2. Endgültig gewordene Bescheide berücksichtigen keine Aufwendungen für bezahlte Gewerbesteuer, weil diese damals nicht angegeben wurden. Dies kann nur innerhalb der Einspruchsfrist nachgeholt werden.
  3. Steuerbescheide ergehen für einen Veranlagungszeitraum erst, nachdem endgültig auf Verfassungsmäßigkeit plädiert wurde: Diese erhalten hinsichtlich der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr, so dass beantragte Kosten weiterhin nicht berücksichtigt werden.
  4.  Auch Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ergehen für Zeiträume ab 2008 vorläufig. So handhabt es das Finanzamt für die Gesellschaft aber nur dann, wenn ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.
Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

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