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Ehrenamtliche Betreuer: Aufwandsentschädigungen bleiben zumindest teils steuerfrei

Wenn Sie als ehrenamtlicher Betreuer tätig werden, können Sie hierfür eine Aufwandsentschädigung verlangen. Ist die betreute Person mittellos, erhalten Sie die Erstattung direkt aus der Staatskasse. Sie können Ihre Aufwendungen entweder einzeln nachweisen (z.B. indem Sie Portoquittungen und ein Fahrtenbuch vorlegen) oder einen Pauschalbetrag in Höhe von derzeit 323 EUR pro betreute Person und Jahr beanspruchen.

Ein Betreuer aus Baden-Württemberg hat vor dem Bundesfinanzhof ein wichtiges Urteil erstritten, nach dem die Aufwandsentschädigung - zumindest teilweise - steuerfrei belassen werden muss. Dabei sind jedoch zwei Rechtslagen zu unterscheiden:

  • Bis einschließlich 2010 bleiben die Zahlungen in voller Höhe steuerfrei.
  • Ab 2011 bleiben maximal 2.100 EUR pro Jahr steuerfrei. (Diese Kappung geht auf eine Steuerbefreiungsvorschrift zurück, die erst mit dem Jahressteuergesetz 2010 ins Einkommensteuergesetz aufgenommen worden ist.)

Hinweis: Der Freibetrag von 2.100 EUR gilt allerdings nicht nur für die Betreuungsentschädigung, sondern auch für weitere nebenberufliche Einnahmen als Übungsleiter oder aus vergleichbaren Tätigkeiten. Daher müssen Sie beispielsweise einen Hinzuverdienst aus einer Tätigkeit als Fußballtrainer, VHS-Lehrer oder Jugendbetreuer zunächst mit der Aufwandsentschädigung für die Betreuertätigkeit zusammenrechnen. Übersteigt die Summe dann den Freibetrag von 2.100 EUR, müssen Sie den übersteigenden Teil als Einkünfte aus selbständiger Arbeit versteuern.

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zum Thema: Einkommensteuer

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