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Neuer Anwendungserlass: Fiskus gibt Anweisungen für das Verfahrensrecht

Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung aktualisiert. Die Abgabenordnung regelt allgemein, wie die Besteuerungsgrundlagen ermittelt und wie die Steuern festgesetzt, erhoben und vollstreckt werden. Daneben enthält sie Vorschriften über außergerichtliche Rechtsbehelfe sowie zum steuerlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht. Anwendungserlasse sind - wie auch die Richtlinien zu den Steuergesetzen - zwar nur für die Finanzverwaltung bindend, aber sie geben allen, die sie kennen, eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit den Finanzbehörden. Aus diesem Grund stellen wir Ihnen nachfolgend die zehn wichtigsten Punkte des Schreibens vor.

  1. Damit eindeutig wird, wann ein Verwaltungsakt wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden kann, wird der Begriff der offenbaren Unrichtigkeit in die Abgabenordnung aufgenommen. Ferner wird auf die Frage eingegangen, was ein Schreib- oder Rechenfehler ist.
  2. Beim Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten beim Warenausgang kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln.
  3. Neue Anweisungen zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften sind hinzugekommen.
  4. Einem Berufsgeheimnisträger kann nun aufgegeben werden, seine vorzulegenden Daten so zu organisieren, dass bei einer zulässigen Einsichtnahme in die Datenbestände der gesetzlich geschützte Bereich nicht berührt wird.
  5. Die Verjährungsfrist bei der Antragsveranlagung von Arbeitnehmern verlängert sich nicht, da keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, so dass sie wegen des Ablaufs der Festsetzungsfrist keine Wirkung mehr entfalten kann. Gleiches gilt, wenn die Steuererklärung erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist abgegeben wird.
  6. Kontrollmitteilungen im Rahmen einer Außenprüfung bei Kreditinstituten sind auch dann zulässig, wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle begründen.
  7. Stundungszinsen werden spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr fällig.
  8. Bei einer Verböserung (das heißt: der Erhöhung der Steuer) muss vor Erlass der Teileinspruchsentscheidung kein besonderes rechtliches Gehör gewährt werden.
  9. Es wird klargestellt, dass Kreditinstitute verpflichtet sind, dem Außenprüfer Angaben zur Identität der Sparer zu machen. Die Bank darf eindeutige Ordnungsmerkmale der Anleger nicht mit Hinweis auf deren Schutz ausblenden.
  10. Auf über 40 Seiten werden erstmalig die steuerlichen Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf das Festsetzungs- und das Rechtsbehelfsverfahren ausführlich erläutert. Unter anderem geht es dabei um die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die Eigenverwaltung und Restschuldbefreiung aufgrund eines Insolvenzplans und eine Verbraucherinsolvenz sowie deren Folgen.

  

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