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Sonderausgabenabzug: Grenze für Versicherungen ist verfassungsmäßig

Seit 2010 sind die sogenannten sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis 1.900 EUR pro Kalenderjahr als Sonderausgaben abzugsfähig. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.800 EUR, wenn die Beiträge zur Krankenversicherung im ganzen Kalenderjahr vollständig selbst ohne steuerfreie Zuschüsse getragen wurden (z.B. bei Freiberuflern und Unternehmern). Auf jeden Fall können Versicherte aber mindestens die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abziehen.

Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, Beiträge zu privaten Unfall-, Risikolebens- oder Kapitallebensversicherungen in vollem Umfang zum Abzug bei der Einkommensteuer zuzulassen. Denn diese Versicherungen dienen nicht der Sicherung der bloßen Existenz, sondern primär dem Schutz und dem Erhalt von Vermögen und Lebensstandard des Versicherten.

Nach dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums hat der Staat das Einkommen des Bürgers nämlich nur insoweit steuerfrei zu stellen, als dies zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins nötig ist. Die Beiträge zur privaten Unfall-, Risikolebens- bzw. Kapitallebensversicherung sind dazu nicht notwendig und zum Abschluss solcher Policen besteht auch keine gesetzliche Pflicht. Die Risiken Alter, Invalidität und Tod sind zudem von den klassischen Altersvorsorgesystemen - etwa der gesetzlichen Rentenversicherung, der berufsständischen Versorgungseinrichtung und der Beamtenversorgung - abgedeckt. Deshalb darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass es einem Bürger zuzumuten ist, die zusätzliche Vorsorge zum Erhalt seines Lebensstandards im Alter aus eigenen Ressourcen und ohne Beteiligung des Fiskus zu finanzieren.

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zum Thema: Einkommensteuer

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