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Erbrecht: Stichtagsregel für nichteheliche Kinder ist verfassungsgemäß

Nach der alten Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs stand nichtehelichen Kindern ein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht nur gegenüber ihrer Mutter und deren Verwandten zu. Ein Verwandtschaftsverhältnis zum Vater wurde bei ihnen nicht anerkannt. Da dies die Europäische Menschenrechtskonvention verletzte, wurden die nichtehelichen Kinder 2011 über das Zweite Erbrechtsgleichstellungsgesetz den ehelichen erbrechtlich gleichgestellt. Nach einer Übergangsregelung blieb es für Erbfälle vor dem 29.05.2009 jedoch beim alten Rechtsstand, sofern diese Kinder betrafen, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden.

Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) jetzt entschieden hat, ist diese Stichtagsregelung verfassungsgemäß. Mit der terminlichen Begrenzung der erbrechtlichen Gleichstellung hat der Gesetzgeber seinen Spielraum bei der Gestaltung von Stichtags- und Übergangsvorschriften nicht überschritten.

Grundsätzlich erkennt der Gesetzgeber dem Schutz des Vertrauens der Väter nichtehelicher Kinder nicht mehr den Stellenwert zu wie zuvor. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn der Erbfall bereits eingetreten, das Vermögen des Erblassers also bereits auf die - nach damals geltendem Recht berufenen - Erben übergegangen ist. Denn eine Entziehung dieser Rechtsstellung würde eine unzulässige Rückwirkung bedeuten. Bei seinem Beschluss hat das BVerfG die Interessen und den Vertrauensschutz der Betroffenen also zur Genüge gegeneinander abgewogen und ist zu einer ausgewogenen Entscheidung gekommen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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