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Beamtenpensionen: Kein niedrigerer Besteuerungsanteil in Sicht

Pensionierte Beamte müssen einen Großteil ihrer Versorgungsbezüge versteuern; das Einkommensteuergesetz gewährt ihnen lediglich einen Versorgungsfreibetrag, einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und einen Werbungskosten-Pauschbetrag.

Beispiel: Ein Beamter geht im Jahr 2012 in den Ruhestand, seine Pension beträgt 30.000 EUR. Steuerfrei bleiben bei ihm nur 2.910 EUR (inklusive Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR).

Diese sogenannte nachgelagerte Besteuerung soll bis zum Jahr 2040 auch bei gesetzlichen Rentnern eingeführt werden. Hierzu hat der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz bei gesetzlichen Renten eine schrittweise Erhöhung des Besteuerungsanteils von 50 % (bei Rentenbeginn bis 2005) auf schließlich 100 % (bei Rentenbeginn in 2040) festgeschrieben. Aufgrund dieser Übergangsregelung werden gesetzliche Rentner in den nächsten Jahren somit immer noch günstiger besteuert als pensionierte Beamte.

Beispiel: Ein Angestellter geht im Jahr 2012 in den Ruhestand, seine gesetzliche Rente beträgt 18.000 EUR. Seine Rente wird mit einem Besteuerungsanteil von 64 % besteuert, zudem kann er einen Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 102 EUR abziehen, so dass ihm 6.582 EUR steuerfrei verbleiben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass pensionierte Beamte nicht den bis 2040 geltenden Übergangstarif für gesetzliche Rentner beanspruchen können. Im Urteilsfall hatte ein Beamter aus gleichheitsrechtlichen Gründen eine Besteuerung nach den günstigeren Regelungen für gesetzliche Rentner verlangt. Doch der BFH erklärte, dass diese Gleichstellung dem Leitgedanken des Alterseinkünftegesetzes zuwider läuft. Denn das gesetzliche Ziel der nachgelagerten Besteuerung ist bei Versorgungsbezügen bereits verwirklicht, so dass eine Besteuerung nach dem Übergangstarif ein Schritt in die falsche Richtung wäre.

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zum Thema: Einkommensteuer

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