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Verbindliche Auskunft: Antragsteller hat keinen Anspruch auf bestimmten Inhalt

Planen Sie eine größere Investition und hätten Sie vor der endgültigen Entscheidung gern Planungs- und Dispositionssicherheit, können Sie beim Finanzamt einen Antrag auf verbindliche Auskunft über die steuerliche Beurteilung des konkreten, noch nicht verwirklichten Sachverhalts stellen. Voraussetzung ist, dass die Umsetzung Ihres Plans erhebliche steuerliche Auswirkungen haben kann.

Allerdings ist das Finanzamt in seiner Einschätzung Ihres Falls an das einschlägige Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) gebunden, in dem die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung zu dem steuerrechtlichen Problem ausdrückt. Ihrem Anspruch auf die Erteilung einer verbindlichen Auskunft hat das Amt deshalb schon dann genüge getan, wenn es Ihnen mitteilt, dass es das einschlägige BMF-Schreiben auf den zu beurteilenden Sachverhalt anwenden wird. Sie haben dann weder Anspruch auf eine verbindliche Auskunft mit demselben Inhalt noch auf eine Neubewertung durch das Finanzamt in einer von Ihnen erwünschten Richtung.

Zwar können Sie sich gegen eine Auskunft mittels einer Verpflichtungsklage zur Wehr setzen. Die Ermessensentscheidung des Finanzamts, ob es eine verbindliche Auskunft erteilt und welchen Inhalt diese gegebenenfalls hat, kann ein Finanzgericht aber nur eingeschränkt überprüfen: etwa im Hinblick auf mögliche Ermessensfehler. Gravierende Rechtsverletzungen können einen solchen Ermessensfehler begründen, nicht aber der Umstand, dass das Finanzamt an die Verwaltungsauffassung gebunden ist. Bestehen also keine Anhaltspunkte für eine Unschlüssigkeit oder Rechtsfehlerhaftigkeit, beantwortet das Finanzamt Ihr Auskunftsbegehren mit dem Hinweis auf das einschlägige BMF-Schreiben in vollem Umfang.

Hinweis: Die Anfrage prüfen die Beamten nicht kostenfrei. Die Höhe der Gebühr, die Sie gegebenenfalls zu zahlen haben, richtet sich nach dem sogenannten Gegenstandswert, der sich an den steuerlichen Auswirkungen des zu klärenden Sachverhalts orientiert. Sie liegt zwischen 121 EUR und maximal 91.456 EUR. Alternativ lässt sich die Gebühr nach dem zeitlichen Aufwand der Finanzbeamten berechnen: hier fallen pro angefangener halber Stunde 50 EUR (und insgesamt mindestens 100 EUR) an.

Bevor Sie eine solche Anfrage starten, sollten wir deshalb gemeinsam überprüfen, ob auch alle formalen Voraussetzungen vorliegen. Denn die Auskunft ist auch dann gebührenpflichtig, wenn das Finanzamt den Antrag wegen formeller Mängel ablehnt.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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