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Verbraucherinsolvenz: Wann ist die Treuhändervergütung eine außergewöhnliche Belastung?

Im Fall einer Privatinsolvenz bietet Ihnen der Staat ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur gleichmäßigen Befriedigung Ihrer Gläubiger und - Ihr Wohlverhalten vorausgesetzt - eine anschließende Entschuldung an. Da die Inanspruchnahme eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht als mutwillig oder leichtfertig angesehen werden kann, werden die dabei anfallenden Treuhändervergütungen - zwar nicht als Werbungskosten, jedoch - als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Das hat unlängst das Finanzgericht Köln (FG) für den Veranlagungszeitraum 2006 entschieden.

Nach der aktuellen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) entstehen Zivilprozesskosten den vor Gericht streitenden Bürgern zwangsläufig aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols. Das gilt unabhängig vom Streitgegenstand, wenn sich Kläger oder Beklagter nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess einlassen haben, wenn das Verfahren also hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Die Aufwendungen, die mit dem Prozess zusammenhängen, sind dann unausweichlich.

Diese Rechtsprechung ist auch auf Treuhändervergütungen anzuwenden, weil der Staat mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren ein dem Zivilprozess vergleichbares Verfahren anbietet. Die Inanspruchnahme ist für den überschuldeten Bürger der einzige Weg, seine Entschuldung zu erreichen. Weder kann die Inanspruchnahme dieses Angebots also als mutwillig oder leichtfertig angesehen werden, noch kommt es auf den Grund der Insolvenz an.

Hinweis: Dieses FG-Urteil bezieht sich auf einen Streitfall aus dem Jahr 2006. Seither hat die Finanzverwaltung die einschlägige BFH-Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass belegt, der bis Ende 2012 galt.

Seit 2013 sind Zivilprozesskosten durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz nur noch dann zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen, wenn der Betroffene ansonsten Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.Nun müssen Sie dem Finanzamt also glaubhaftmachen, dass die Ausgaben für den Treuhänder Ihre Existenzgrundlage gefährden.

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zum Thema: Einkommensteuer

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