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Beginn der Klagefrist: Zugangsvermutung bei Beauftragung eines privaten Frankierservice

Wenn das Finanzamt über einen Einspruch abschlägig entscheidet, kann der Einspruchsführer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht (FG) erheben. Die Abgabenordnung (AO) legt den Bekanntgabetag, der für den Fristbeginn entscheidend ist, bei Zustellung durch einfachen Brief auf den dritten Tag nach der Aufgabe zur Post fest (sogenannte Zugangsvermutung).

Beispiel: Die Einspruchsentscheidung wird am Freitag, den 06.09.2013, mit einfachem Brief zur Post gegeben. Als Bekanntgabetag gilt somit der 09.09.2013 (Montag). Die Klagefrist beginnt demnach am 10.09.2013 (Dienstag) und endet mit Ablauf des 09.10.2013 (Mittwoch).

Die Zugangsvermutung der AO gilt jedoch nicht, wenn die Einspruchsentscheidung dem Steuerpflichtigen nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Der Bundesfinanzhof hat nun erklärt, dass der Tag der Aufgabe zur Post, anhand dessen sich letztlich der Bekanntgabetag nach der Zugangsvermutung berechnet, nicht zwingend aus den Akten der Finanzverwaltung abgeleitet werden darf. Denn bedient sich die Finanzverwaltung (wie im Urteilsfall) eines privaten Frankierservice und weist der Steuerpflichtige nach, dass die Einspruchsentscheidung nicht am angegebenen Tag (Aufgabe zur Post) frankiert und verschickt wurde, gilt die Zugangsvermutung als widerlegt. Im Urteilsfall war die Einspruchsentscheidung danach nicht - wie vom Finanzamt behauptet - am Freitag, den 13.01.2012, zur Post aufgegeben worden, sondern erst am Montag, den 16.01.2012. Das hatte zur Folge, dass sich die Klagefrist nach hinten verschob und die Klage somit rechtzeitig eingelegt worden war. Dementsprechend muss das FG, das die Klage zunächst wegen Fristversäumnis abgewiesen hatte, nun in der Sache selbst entscheiden.

Hinweis: Der abgestempelte Briefumschlag gibt Aufschluss darüber, wann ein Brief tatsächlich frankiert wurde. Er sollte unbedingt aufbewahrt werden, um einen späteren Zugang der Post nachweisen zu können.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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