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Unterhaltsleistungen: Höchstbetrag wird durch Basisversicherungsbeiträge erhöht

Sofern Sie Personen finanziell unterstützen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (z.B. einen Elternteil), können Sie Ihre Unterhaltsleistungen bis maximal 8.004 EUR jährlich als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dieser Höchstbetrag erhöht sich jedoch noch um Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Personen aufgewandt werden und nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können (abzüglich 4 % für Krankengeld).

Beispiel: Herr Mustermann zahlt an seinen 35-jährigen Sohn Unterhalt in Höhe von 4.000 EUR pro Jahr. Der Sohn erzielte geringen Arbeitslohn, von dem gesetzliche Krankenversicherungsbeiträge von 568 EUR und Pflegeversicherungsbeiträge von 88 EUR einbehalten worden waren. Der (erhöhte) Höchstbetrag für Herrn Mustermann errechnet sich wie folgt:

(Grund-)Höchstbetrag   8.004 EUR
Erhöhungsbetrag:    
Krankenversicherung 568 EUR  
abzüglich 4 %   22 EUR  
zuzüglich Pflegeversicherung   88 EUR  
       634 EUR
endgültiger Höchstbetrag somit   8.638 EUR

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD) weist in einer aktuellen Kurzinfo darauf hin, dass der Unterhaltsverpflichtete diese Beiträge nicht unbedingt tatsächlich gezahlt oder erstattet haben muss, damit sich der Höchstbetrag erhöht. Es genügt vielmehr, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist.

Die OFD weist weiter darauf hin, dass andere unvermeidbare Versicherungsbeiträge nicht steuerlich berücksichtigt werden können, so dass Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie der herausgerechnete Krankengeldanteil außer Betracht bleiben müssen.

Hinweis: Der abziehbare Unterhaltshöchstbetrag wird durch eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Personen gemindert, die über 624 EUR liegen. Bis zum Veranlagungszeitraum 2010 durften unvermeidbare Versicherungsbeiträge noch vom anzurechnenden Einkommen abgezogen werden, so dass die Kürzung des Höchstbetrags nicht ganz so gravierend ausfiel. Ab 2010 werden die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge nicht mehr bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge berücksichtigt, da der Gesetzgeber als "Gegengewicht" die Erhöhung des Höchstbetrags durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge geschaffen hat.

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zum Thema: Einkommensteuer

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