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Zeuge findet Gericht nicht: Ordnungsgeld wegen Terminversäumnisses darf 100 EUR betragen

Wenn Sie als Zeuge zu einer mündlichen Verhandlung vor das Finanzgericht geladen werden, sollten Sie diesen Termin möglichst wahrnehmen. Denn bleiben Sie fern, wird das Gericht gegen Sie ein Ordnungsgeld verhängen, sofern Sie Ihr Fehlen nicht mit schwerwiegenden Gründen (z.B. einer ernsthaften Erkrankung oder Betriebsstörungen bei der Bahn) entschuldigen können.

In einem kürzlich vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte ein Zeuge im zusammenfassenden Kurzrubrum der Ladungsschrift nur die Anschrift des beklagten Finanzamts gelesen und war davon ausgegangen, dass der Finanzgerichtstermin an diesem Ort stattfinden wird. Seinen Fehler bemerkte er erst, als er das Finanzgericht am besagten Ort vergeblich suchte. Da war es jedoch schon zu spät: Das Gericht führte die mündliche Verhandlung ohne den Zeugen durch und setzte wegen seines Fernbleibens später ein Ordnungsgeld von 500 EUR gegen ihn fest.

Der BFH entschied nun, dass das flüchtige Lesen der Ladungsschrift kein schwerwiegender Grund ist, der die (komplette) Aufhebung eines Ordnungsgeldes rechtfertigt. Allerdings befanden die Bundesrichter, dass der Betrag von 500 EUR zu hoch gegriffen ist. Ordnungsgelder dürfen sich zwar zwischen 5 EUR und 1.000 EUR bewegen, allerdings muss sich die Höhe insbesondere nach der Bedeutung der Rechtssache und der Zeugenaussage, der Schwere der Pflichtverletzung und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Zeugen richten. Gemessen daran hielt der BFH im vorliegenden Fall ein Ordnungsgeld von 100 EUR für angemessen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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