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Anteilsveräußerung: Kosten für Verständigungsverfahren sind nicht abziehbar

Die sogenannten Doppelbesteuerungsabkommen sehen vor, dass Steuerbürger bei grenzüberschreitenden Besteuerungsfragen ein sogenanntes Verständigungsverfahren zwischen den beteiligten Staaten beantragen können. Durch dieses zwischenstaatliche Verwaltungsverfahren wird eine Doppelbesteuerung vermieden, da die beteiligten Finanzbehörden im Zuge dessen ihre Steueransprüche untereinander abgrenzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Aufwendungen für ein solches Verfahren nicht als Veräußerungskosten bei einem steuerpflichtigen Anteilsverkauf abgezogen werden können.

Im Urteilsfall hatte ein in Deutschland beschränkt steuerpflichtiger Bürger seinen (wesentlichen) Anteil an einer deutschen GmbH verkauft und dafür einen Veräußerungsgewinn von rund 2 Mio. EUR eingestrichen. Der deutsche Fiskus hatte zunächst den kompletten Gewinn besteuert. Da der Bürger für den Verkauf aber auch in den USA Steuern zahlen musste, legte er Einspruch ein und beantragte ein Verständigungsverfahren zwischen den beiden Staaten. Schließlich beschränkte sich Deutschland auf ein Besteuerungsrecht von nur 60 % des Gewinns. Der Bürger machte daraufhin seine Rechtsanwalts- und Steuerberatungskosten für das Verständigungsverfahren als Veräußerungskosten geltend.

Doch der BFH lehnte ab und entschied, dass die Kosten nicht durch die steuerbare Anteilsveräußerung veranlasst waren. Denn das Verständigungsverfahren diente nicht der Abwicklung der Anteilsveräußerung, sondern sollte lediglich das Besteuerungsrecht klären. Das auslösende Moment für das Verfahren war nicht die Veräußerung selbst, sondern nur deren Steuerbarkeit. Letztendlich fehlte eine unmittelbare sachliche Beziehung zwischen den Kosten und dem Veräußerungsgeschäft.

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zum Thema: Einkommensteuer

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