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Kranken- und Pflegeversicherung: Wie wirken sich Beitragserstattungen auf den Sonderausgabenabzug aus?

Beitragsrückerstattungen mindern nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Basiskrankenversicherung nur insoweit, als sie auf unbeschränkt abziehbare Krankenversicherungsbeiträge entfallen. Hat Ihnen demzufolge das Finanzamt Beitragserstattungen zur Krankenversicherung für das Jahr 2009 vom Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge ab dem Jahr 2010 abgezogen, liegt eine unzulässige Kürzung vor.

Hinweis: Bis 2009 konnten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen nur begrenzt als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit 2010 können Prämien zur Basisabsicherung in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden.

Strittig ist im Rahmen dieser Neuregelung, inwieweit es zur Kürzung der als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge ab 2010 um für Vorjahre erhaltene Beitragserstattungen kommt. Nach Ansicht der Verwaltung mindern Rückzahlungen für die Vergangenheit immer die absetzbaren Krankenkassenbeiträge in dem Jahr, in dem sie zufließen. Die Kürzung soll dabei unabhängig davon erfolgen, ob oder in welcher Höhe sich die Beiträge damals nach altem Recht überhaupt steuerlich ausgewirkt haben.

Der Ausschluss der Verrechnung von Beitragserstattungen für Jahre bis 2009 mit Beitragszahlungen ab 2010 führt dem FG zufolge nicht zu ungerechtfertigten Steuervorteilen. Soweit sich die für Veranlagungszeiträume vor 2010 erstatteten Beiträge im Jahr der Zahlung steuermindernd ausgewirkt hätten, könne das Finanzamt die Steuerfestsetzung dieser Jahre ändern und den Sonderausgabenabzug rückgängig machen.

Hinweis: Das FG widerspricht mit seiner Entscheidung der Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf, das die Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung in 2009 und die Aufwendungen zur Basisabsicherung in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung in 2010 als gleichartig erachtet. Aus diesem Grund müssen nach Ansicht der Düsseldorfer Finanzrichter Erstattungen von Beiträgen (im Streifall für 2009) im Jahr des Zuflusses (im Streitfall 2010) die abziehbaren Beiträge mindern. Letztlich wird der Bundesfinanzhof zu entscheiden haben, welcher Auffassung zu folgen ist.

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zum Thema: Einkommensteuer

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