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Schneeballsystem: Anleger muss auch wiederangelegte (Schein-)Zinsen versteuern

Wer auf das Schneeballsystem eines Anlagebetrügers hereinfällt, ist gleich in doppelter Hinsicht gestraft: Er verliert regelmäßig nicht nur sein komplettes angelegtes Kapital, er muss darüber hinaus auch noch die erhaltenen (Schein-)Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Die volle Härte des Einkommensteuergesetzes traf nun auch einen betrogenen Anleger aus dem Saarland, der über Jahre rund 150.000 EUR in ein Modell investiert hatte, das sich letztlich als Betrugsmasche herausstellte. Der Betreiber des Schneeballsystems hatte ihm jahrelang immer wieder einen Teil der (utopisch hohen) Zinsen ausgezahlt, die übrigen Zinsen aber allein in den Abrechnungen ausgewiesen und direkt wieder angelegt. Als das System kollabierte, gingen die gutgeschriebenen Erträge verloren.

Das Finanzgericht hatte in erster Instanz noch entschieden, dass der Anleger nur solche Erträge versteuern muss, die ihm auch tatsächlich ausgezahlt worden sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) dehnte den Steuerzugriff jedoch auch auf solche Erträge aus, die nur auf dem Papier ausgewiesen und direkt wiederangelegt werden. Allerdings gilt die Steuerpflicht gutgeschriebener Scheinerträge nach Ansicht des Gerichts nur, solange der Betreiber des Schneeballsystems noch leistungsbereit und leistungsfähig ist - er also vereinzelte Auszahlungswünsche seiner Anleger noch tatsächlich erfüllt.

Hinweis: Aus steuerlicher Sicht ist somit der Zeitpunkt von höchster Bedeutung, ab dem die Leistungsbereitschaft des Betrügers verloren geht. Dieser ist nach Ansicht des BFH noch nicht erreicht, wenn der Betrüger den Anlegern zwar nahelegt, die Zinsen wiederanzulegen, er jedoch letztlich auf deren Drängen die Zinsen auszahlt. Die Leistungsbereitschaft des Betrügers (und somit die Steuerpflicht von Scheinerträgen) kann dagegen enden, wenn er eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen mit seinen Kunden über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Ködert der Anlagebetrüger seine Kundschaft immer wieder mit vereinzelten Zinsauszahlungen und weist den Rest der (utopisch hohen) Zinsen nur auf dem Papier als Wiederanlagebetrag aus, führt dies beim Anleger zu steuerlichen Nachteilen.

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zum Thema: Einkommensteuer

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