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Unterhaltszahlungen: Steuerliche Behandlung von Stiftungen

Stiftungen werden häufig gegründet, um das Vermögen einer Person, die keine oder nur ungeeignete Erben hat, zu verselbständigen. Die Stiftung hat dann zum Beispiel den Sinn und Zweck, gemeinnützige Vorhaben zu fördern, die Grabstätte des Stifters zu pflegen und das Andenken an ihn zu ehren.

Verselbständigte Vermögensmassen können jedoch körperschaftsteuerpflichtig sein, was die finanzielle Situation der Stiftung empfindlich schädigen kann. Schließlich agiert sie in der Regel zu einem ganz wesentlichen Teil aus den von ihr erwirtschafteten Finanzerträgen (wie z.B. Zinsen oder Dividenden). Es ist daher strikt auf die Steuerfreiheit einer Stiftung zu achten.

Die Oberfinanzdirektion Magdeburg (OFD) weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass unselbständige (auch nicht rechtsfähig genannte) Stiftungen zunächst grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig sind, sie allerdings bei Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke hiervon befreit werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Stiftungszwecke dem Allgemeinwohl dienen.

Obwohl es dieser Bedingung eigentlich nicht genügt, ist es nach der Abgabenordnung zulässig, wenn eine Stiftung einen Teil - jedoch höchstens ein Drittel - ihres Einkommens dazu verwendet, in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, seine Gräber zu pflegen und sein Andenken zu ehren.

Die OFD gibt zu dieser Regelung einige Hinweise: Bei der Ermittlung des Einkommens müssen zum Beispiel zwingend alle positiven Einkünfte mit den negativen verrechnet werden. Allerdings sind etwaige Verlustverrechnungsbeschränkungen, die das Einkommensteuergesetz kennt, unbeachtlich. Weiterhin gelten als nahe Angehörige:

  • Ehegatten
  • Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel
  • Geschwister
  • Pflegeeltern und -kinder

Hinweis: Der Unterhalt, die Grabpflege und die Ehrung müssen jedoch angemessen sein - dabei orientiert sich die OFD am Lebensstandard des Stifters.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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