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Mini One Stop Shop: Wo entsteht die Umsatzsteuer bei elektronischen Dienstleistungen?

Zum 01.01.2015 wird in der EU das sogenannte MOSS-Verfahren (Mini One Stop Shop, auch M1SS genannt) eingeführt. Im deutschen Sprachgebrauch wird es auch als kleinste einzige Anlaufstelle (KEA) bezeichnet. Notwendig ist MOSS erst durch die am 03.07.2014 beschlossenen umsatzsteuerlichen Änderungen im sogenannten Kroatiengesetz geworden.

Um die damit einhergehenden neuen Anforderungen in der innereuropäischen Steuerpraxis zu entschärfen, bildet MOSS eine vereinfachende Anlaufstelle zur Anmeldung der Umsatzsteuer. Im Detail betrifft dies Leistungen im Bereich Telekommunikation, Rundfunk und Fernsehen sowie auf elektronischem Weg an Privatpersonen erbrachten Dienstleistungen innerhalb der EU.

Bisher erfolgte die Versteuerung an dem Ort, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Aufgrund des Kroatiengesetzes gelten jedoch künftig die Dienstleistungen als an dem Ort erbracht, an dem der private Käufer wohnt. Betroffene Unternehmen müssten sich daher eigentlich in jedem Land, in dem sie Leistungen an private Endverbraucher erbringen, registrieren lassen und dort die jeweiligen Umsätze erklären.

Um das zu verhindern, ermöglicht das (freiwillige) MOSS-Verfahren dem Unternehmen, seine Umsätze in dem EU-Staat zu erklären, in dem es selbst ansässig ist. Achtung: Grenzüberschreitende Lieferungen von Gegenständen, die im Internet bestellt werden, fallen nicht unter die Neuregelung.

Wollen Sie als Unternehmer das neue Verfahren nutzen, sollten Sie aus steuerrechtlicher und wirtschaftlicher Sicht noch folgende Punkte beachten:

  • Zuerst müssen Sie sich beim Bundeszentralamt für Steuern für das MOSS-Verfahren registrieren.
  • Anschließend sollten Sie sich über die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in den verschiedenen EU-Ländern und Ihre Preiskalkulation Gedanken machen.
  • Schließlich müssen Sie Ihre Umsätze regelmäßig melden und die entsprechende Umsatzsteuer zahen. Üblicherweise haben Sie hierfür bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Quartals Zeit.

Hinweis: Ob Sie das MOSS-Verfahren nutzen wollen oder nicht, eines steht fest: Die gesetzliche Regelung tritt zum 01.01.2015 in Kraft. Ab dem 01.10.2014 besteht die Möglichkeit, sich zu registrieren. Deshalb sollten Sie sich möglichst bald entscheiden und die nötigen Vorbereitungen treffen, um unerwünschte steuerliche Konsequenzen und unnötigen Mehraufwand zu vermeiden. Dabei unterstützen wir Sie gern.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

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