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Nachlassverbindlichkeit: Steuerschuld des Erblassers trotz versäumter Festsetzung abziehen

Im Steuerrecht - und speziell bei der Erbschaftsteuer - gibt es eine grundlegende Theorie, die Fußstapfentheorie. Danach tritt der Erbe in die Fußstapfen des Verstorbenen und übernimmt auch alle bereits entstandenen Steuern. Hierbei ist zu beachten, dass die Erbschaftsteuer und die Einkommensteuer zwei völlig unterschiedliche Steuerarten sind. Mit der Ersteren wird das gesamte Erbe belastet - abzüglich der übernommenen Schulden. Und zu diesen Schulden gehört auch die bereits entstandene Einkommensteuer des Verstorbenen, die das übernommene Vermögen mindert. In diesem Zusammenhang hat sich der Begriff Nachlassverbindlichkeit eingebürgert.

In der Praxis ist es oft schwierig, die Nachlassverbindlichkeit zu bestimmen: Wie soll man etwa zur Mitte des Jahres wissen, was der Verstorbene an Einkommensteuer schuldet? Ein Bescheid ist zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erlassen. In einem solchen Fall erstellt man - am besten mit Hilfe eines Steuerberaters - eine Berechnung, um die für den Todeszeitpunkt ermittelte Steuerlast dann abziehen zu können.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte kürzlich darüber zu entscheiden, ob ein solcher Abzug auch dann zulässig ist, wenn die Steuer im Rahmen einer speziellen und nichtänderbaren Einigung zwischen dem Verstorbenen und dem Finanzamt festgelegt wurde. Diese Einigung - auch tatsächliche Verständigung genannt - hatte im Streitfall auf einer nur teilweise beleg- und nachweisbaren Steuerhinterziehung beruht. Das Finanzamt hatte es aufgrund interner Fehler allerdings versäumt, die Steuer auch tatsächlich zu verlangen, so dass die Steuerforderung mittlerweile verjährt war.

Obwohl der Erbe also tatsächlich gar nicht wirtschaftlich belastet wurde, musste er zum Zeitpunkt des Todes - auf den eine Erbschaft immer bezogen wird - davon ausgehen, die Steuer noch bezahlen zu müssen. Die Belastung fiel ja erst nach Eintritt der Verjährung - also zu spät - weg. Daher hat das FG entschieden, dass der Erbe die Steuerschulden aus der Steuerhinterziehung als Nachlassverbindlichkeit von seinem Erbe abziehen und seine Erbschaftsteuer entsprechend mindern darf.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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