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Haushaltsnahe Dienstleistungen: BFH erkennt Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen an

Sofern Sie einen Winterdienst mit der Schneeräumung auf und vor Ihrem Grundstück beauftragt haben, sind die entstandenen Kosten bislang nur anteilig als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar. Grund ist eine Weisung des Bundesfinanzministeriums (BMF), wonach einzig die Räumungskosten innerhalb der eigenen Grundstücksgrenzen steuerlich begünstigt sind. Wird der Schnee von öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück beseitigt, wird die Leistung laut BMF nicht mehr im Haushalt erbracht und ist somit steuerlich nicht abziehbar.

In einem neuen Urteil erkennt der Bundesfinanhof (BFH) die Kosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen mit folgender Begründung an: Der Haushalt wird nicht streng durch die Grundstücksgrenzen begrenzt, daher sind auch Dienstleistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen abziehbar, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die

  • ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden,
  • in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt stehen (= grundstücksangrenzend sind) und
  • dem Haushalt dienen.

Alle drei Voraussetzungen trafen auf den Winterdienst vor dem Grundstück zu, so dass der BFH dem privaten Auftraggeber einen Kostenabzug zugestand.

Hinweis: Momentan wenden die Finanzämter diese Rechtsprechung noch nicht allgemein an, sondern folgen der strengeren Weisungslage des BMF. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung der Ansicht des BFH folgen wird. Steuerzahler, denen die Kosten für den Winterdienst auf öffentlichem Grund aberkannt worden sind, können Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen und auf das BFH-Urteil verweisen. So halten sie ihren Bescheid zunächst offen und profitieren später von einer geänderten Verwaltungsauffassung.

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zum Thema: Einkommensteuer

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