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Unerwarteter Klageerfolg: Säumniszuschläge nach abgelehnter AdV müssen erlassen werden

Wehren Sie sich mit einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid, wird dessen Vollziehung nicht gehemmt, das heißt: Sie müssen die geforderten Steuern bei Fälligkeit zunächst zahlen und erhalten sie später zurück, sofern Ihrem Einspruch entsprochen wird. Stellen Sie jedoch zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), friert das Finanzamt die Steuerforderung ein, bis über den Einspruch entschieden ist (einstweiliger Rechtsschutz) - vorausgesetzt, es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids.

Was passiert aber, wenn dem Bürger eine AdV zunächst verwehrt wird, weil sein Einspruchsbegehren aus Sicht des Finanzamts aussichtslos erscheint, er daraufhin keine Steuern zahlt, aber letztlich den Rechtsstreit für sich gewinnt? Mit dieser Frage hat sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt.

Im Urteilsfall hatte sich der strittige Steueranspruch letztlich in Luft aufgelöst, zuvor war eine AdV jedoch abgelehnt worden. Da der Bürger trotzdem nicht zahlte, hatte das Finanzamt gegen ihn Säumniszuschläge bis zur Aufhebung der zweifelhaften Steuerfestsetzung festgelegt. Der BFH sprach sich jedoch für einen kompletten Erlass der Zuschläge aus. Ein solcher ist nach der bisherigen Rechtsprechung aufgrund einer sachlichen Unbilligkeit geboten, wenn Steuerfestsetzungen aufgehoben werden, der Betroffene zuvor alles getan hat, um eine AdV zu erreichen, das Finanzamt diese jedoch - obwohl möglich und geboten - abgelehnt hat.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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