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Angemessene Bearbeitungszeit: Gegen die Untätigkeit des Finanzamtes kann geklagt werden

Für jeden Steuerpflichtigen sind Fristen und Termine bedeutsam. Beispielsweise muss Ihre Einkommensteuererklärung spätestens bis zum Ende des Folgejahres beim Finanzamt abgegeben sein. (Ohne steuerliche Beratung wäre bereits der 31.05. Ihr Stichtag.) Wenn Sie die Frist nicht einhalten, müssen Sie möglicherweise einen Verspätungszuschlag zahlen. Doch wie verhält es sich auf der anderen Seite? Bis wann muss das Finanzamt Ihren Steuerfall bearbeiten?

Diese Frage stellte sich kürzlich ein leitender Angestellter, der schon seit vielen Jahren darauf wartete, dass sein Einspruch endlich bearbeitet würde. Üblicherweise gelten hierfür sechs Monaten als angemessen. Je nachdem, wie komplex die Rechtsfragen sind bzw. ob weitere Feststellungen des Finanzamts im Raum stehen, können auch mehr als sechs Monate vergehen. Im Fall des Angestellten ruhte der Einspruch anfangs zwar aufgrund eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof. Da dieses inzwischen jedoch abgeschlossen worden war, hätten die aufgeworfenen Rechtsfragen beantwortet werden können.

Um die Bearbeitungszeit zu verlängern, hätte es eines handfesten Grundes bedurft. Und diesen Grund hätte die Finanzbehörde dem Angestellten auch mitteilen müssen. Ihm wurde aber nur mitgeteilt, dass die Steuerakten nicht vorlägen. Diese befanden sich nämlich noch bei der Steuerfahndung. Daher hätten die Finanzbeamten ihr Möglichstes tun müssen, um in den Besitz der fehlenden Akten - oder zumindest einer Kopie - zu gelangen. Sie konnten ihre Mühen jedoch lediglich mit einer einzigen E-Mail dokumentieren.

Die Richter am Finanzgericht Köln nennen ein solches Verhalten untätig. Genau so heißt auch die Klage: Untätigkeitsklage. Das musste auch das Finanzamt anerkennen, das für die endgültige Bearbeitung des Einspruchs nun nur noch drei Monate Zeit hat.

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