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Kindergeld: Ausbildung zum Reserveoffizier ist begünstigte Berufsausbildung

Der Anspruch der Eltern auf Kindergeld und -freibeträge erlischt nicht unbedingt mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Beide kindbedingten Vergünstigungen bleiben noch bis zum 25. Geburtstag erhalten, wenn der Nachwuchs in dieser Zeit für einen Beruf ausgebildet wird.

Die Definition der Berufsausbildung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist sehr großzügig: Nach ständiger Rechtsprechung befindet sich das Kind in derAusbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich und nachhaltig darauf vorbereitet.

Gleichwohl streiten Familienkassen und Eltern immer wieder darüber, welche Berufsausbildung noch als begünstigt angesehen werden kann. Zu einem solchen Rechtsstreit kam es kürzlich auch in einem Fall, in dem ein 20-Jähriger eine 36-monatige Ausbildung zum Reserveoffizier absolviert hatte. Die Familienkasse hatte das Kindergeld für diese Zeit aufgehoben und den Standpunkt vertreten, dass der Sohn keiner kindergeldrechtlich anerkennungswürdigen Berufsausbildung nachgehe.

Der BFH entschied jedoch anders, denn die betriebene Ausbildung zum Reserveoffizier sei mit jener aktiver Offiziersanwärter des Truppendienstes ohne Studium gleichzusetzen. Für letztere Fallgruppe hatte der BFH bereits in der Vergangenheit eine anerkennungswürdige Berufsausbildung bejaht. Ferner eignet sich die Ausbildung zum Reserveoffizier auch als Grundlage für den Offiziersberuf.

Unerheblich war nach Ansicht des Gerichts, dass sich der Sohn noch nicht festgelegt hatte, ob er seine Dienstzeit verlängert, die Übernahme als Berufssoldat beantragt oder später als Reserveoffizier aus der Bundeswehr ausscheidet.

Hinweis: Ein Kind befindet sich somit auch dann in einer anerkennungswürdigen Ausbildung, wenn es den Beruf später tatsächlich nicht ausüben will, es sich aber ernsthaft und nachhaltig Fähigkeiten für eine spätere Beschäftigung aneignet.

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zum Thema: Einkommensteuer

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