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Nicht eingetragene Lebenspartner: Zusammenveranlagung ist nicht möglich

Steuervergünstigungen wie der Splittingtarif und die Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV, die bislang nur Ehegatten vorbehalten waren, können mittlerweile auch von eingetragenen Lebenspartnern beansprucht werden.

Hinweis: Der Gesetzgeber hat die Gleichstellung im Jahr 2013 im Einkommensteuergesetz verankert, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting als verfassungswidrig eingestuft hatte. Damals hatte das Gericht den Gesetzgeber ausdrücklich dazu aufgefordert, den festgestellten Verfassungsverstoß rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 01.08.2001 zu beseitigen.

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) erklärt, dass nicht eingetragene Lebenspartner diese Gleichstellung nicht beanspruchen können. Geklagt hatte ein homosexueller Mann, der seit 1997 mit einem anderen Mann in einer Partnerschaft lebte und mit ihm einen notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag geschlossen hatte, der ihn zum Unterhalt verpflichtete. Er forderte die Zusammenveranlagung für das Altjahr 2000.

Der BFH lehnte das aber mit der damaligen Rechtsprechung des BVerfG ab: Für die Verfassungsrichter war ausschlaggebend, dass sich das zum 01.08.2001 geschaffene Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft einer herkömmlichen Ehe derart angenähert hatte, dass eine steuerliche Ungleichbehandlung nicht mehr gerechtfertigt erschien. Das Gericht ließ damals jedoch unbeanstandet, dass Ehegatten und zusammenlebende homosexuelle Paare vor dem 01.08.2001 ungleich behandelt wurden. Laut BVerfG besteht ein Anspruch auf Zusammenveranlagung nur, wenn zwei Menschen als Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes verbunden sind.

Hinweis: Andere denkbare Gemeinschaften sind also nicht begünstigt, selbst wenn die Partner ihre Rechtsbeziehungen - wie im Urteilsfall - auf eine vertragliche Grundlage gestellt haben. Somit rechtfertigt auch ein Partnerschaftsvertrag mit weitreichenden Unterhalts- und Beistandsverpflichtungen keine Zusammenveranlagung.

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zum Thema: Einkommensteuer

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