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Ehescheidung: Wird das Finanzamt nicht informiert, bleibt die Gesamtschuld

Durch eine Ehescheidung mag man eine Fehleinschätzung von früher revidieren. Vor neuen Fehlern ist man dadurch aber beileibe nicht gefeit. Daran wurde ein geschiedener Mann aus Schleswig-Holstein, der als Alleinverdiener regelmäßig Einkommensteuervorauszahlungen geleistet hatte, erst kürzlich erinnert.

Auch nach der Scheidung leistete der Mann seine Vorauszahlungen - wie zuvor - unter Angabe seiner alten Steuernummer. Dass er nur auf eigene Rechnung zahlen wollte, merkte er dabei nicht an. Da das Finanzamt somit nicht von der Trennung erfuhr, unterstellte es weiterhin eine Zusammenveranlagung - und damit eine Gesamtschuld der vermeintlichen Eheleute. Die Einkommensteuervorauszahlungen rechnete es hälftig auf die Steuerschuld der Exfrau an (die immer noch keinen Verdienst hatte) und hälftig auf die des Exmannes.

Laut dem zuerst erlassenen Einkommensteuerbescheid sollte der Mann daher noch eine hohe Nachzahlung leisten und die Frau eine hohe Erstattung erwarten. Im Laufe des Prozesses vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) änderte sich jedoch die Verwaltungsauffassung zu diesem Thema: Erst sollte die Steuerlast insgesamt mit den Vorauszahlungen getilgt werden und anschließend eine hälftige Erstattung des noch vorhandenen Guthabens erfolgen. Der Bescheid wurde dementsprechend geändert und die Klage hatte nur noch das Ziel, die Verteilung der Erstattung zu verhindern.

Diesbezüglich hat das FG das Vorgehen des Finanzamts bestätigt: Wenn das Amt nicht darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass die Veranlagung durch eine Scheidung grundlegend verändert werden muss, dann kann es nur nach seinem Kenntnisstand handeln. Im Streitfall musste es davon ausgehen, dass die Vorauszahlungen die Steuerlast beider Eheleute tilgen sollten. Die nachträgliche Bekanntgabe der Scheidung durch den Exmann in seiner Einkommensteuererklärung konnte den bestandskräftigen Anrechnungsbescheid über die Vorauszahlungen nicht mehr ändern.

Hinweis: Vereinbaren Sie bei derart tiefgreifenden Veränderungen Ihres Privatlebens bitte immer einen Beratungstermin. Die Auswirkungen auf Einkommensteuervorauszahlungen sind nur ein kleiner Bestandteil der steuerrechtlichen Konsequenzen. Ob weitere Änderungen folgen, können wir am besten persönlich besprechen.

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