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Grundsteuer: Fehlendes wirtschaftliches Eigentum ist kein Nichtigkeitsgrund

Grundsteuer erhebt der Staat auf Ihren Besitz unter einer einzigen Voraussetzung: Das Grundstück gehört Ihnen. Zu einfach? Nicht unbedingt, denn zivilrechtlich wird man zwar erst Eigentümer, sobald man im Grundbuch eingetragen ist. Für die Erhebung der Grundsteuer reicht es aber schon aus, wenn man wirtschaftlicher Eigentümer geworden ist.

So musste eine GmbH jahrelang Grundsteuer zahlen, obwohl sie das fragliche Grundstück gar nicht erworben hatte. Sie hatte lediglich die Kaufoption mehrmals verlängert. Daher klagte die GmbH gegen den - bereits bestandskräftigen - Steuerbescheid. Sie argumentierte, dass sie niemals wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks geworden sei und dass der Einheitswertfeststellungsbescheid daher auch nicht als Grundlagenbescheid für die Grundsteuer dienen könne. Denn wo kein Grundstück sei, könne auch kein Besteuerungsgrund sein.

Diese Argumentation hatte nur teilweise Erfolg: Das Finanzgericht Saarland bestätigte, dass sich das Grundstück niemals im wirtschaftlichen Eigentum der GmbH befunden hatte. Denn eine dem Eigentümer vergleichbare Position hatte die GmbH nie innegehabt.

Dadurch wurde der Einheitswertfeststellungsbescheid allerdings nicht hinfällig. Er konnte auch nicht mehr geändert werden. Nichtig kann ein Bescheid nämlich nur dann sein, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt und der Bescheid unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr Sinn ergibt. Beispielsweise wäre dann ein Nichtigkeitsgrund gegeben, wenn es das Grundstück bzw. die GmbH gar nicht gegeben hätte. Da die GmbH jedoch ein Ankaufsrecht hatte und mit diesem auch im Grundbuch eingetragen war, konnte das Finanzamt mangels anderweitiger Information annehmen, dass die Option auch ausgeübt werden sollte. Und das war Grund genug für den Erlass des Einheitswertfeststellungsbescheids.

Somit konnten lediglich die normalen Änderungsvorschriften angewandt werden, die wegen der Bestandskraft des Bescheids allerdings keinerlei Auswirkung hatten.

Hinweis: Die Prüfung von Steuerbescheiden ist bei uns Routine. Nur wer rechtzeitig Einwendungen erhebt, kann in der Regel auch Änderungen erwirken. Zögern Sie also nicht, Ihre Bescheide von uns überprüfen zu lassen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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