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Jugendhilfe: Leistungen von Umgangspflegern sind steuerfrei

Leistungen der Jugendhilfe sind generell von der Umsatzsteuer befreit. In der Praxis kann es allerdings schwierig sein, die einzelnen Dienstleistungen genau zu bestimmen. Nach dem Umsatzsteuergesetz sind nämlich auch die Leistungen von Vormündern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch steuerfrei. Ebenso unterliegen die Leistungen von Ergänzungspflegern nach bürgerlichem Recht nicht der Umsatzsteuer.

Die Ergänzungspflegschaft dient - genau wie die Vormundschaft - der Fürsorge für Minderjährige, wenn ihre Angelegenheiten in Teilbereichen nicht vom Sorgeberechtigten (Eltern oder Vormund) erledigt werden können. Sie kann sich auf die gesamte Personen- oder Vermögenssorge oder auf einzelne Angelegenheiten dieser Bereiche beziehen. Wird die Pflegschaft nur in Teilbereichen wahrgenommen, bleibt die sorgerechtliche Zuständigkeit der Eltern oder des Vormunds in den übrigen Angelegenheiten bestehen. So kann zum Beispiel Eltern, die ihr Kind vernachlässigen, die Personensorge entzogen und einem Ergänzungspfleger übertragen werden. Die Vermögenssorge verbleibt in diesem Fall trotzdem bei den Eltern. Andererseits kann eine Ergänzungspflegschaft auch nur für die Vermögensangelegenheiten des Minderjährigen erforderlich sein. 

Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, dass auch die sogenannte Umgangspflegschaft eine Form der Ergänzungspflegschaft sein kann. Eine Umgangspflegschaft kann - zum Beispiel im Zuge einer Scheidung - vom zuständigen Familiengericht angeordnet werden. Der Umgangspfleger ist dann befugt zu bestimmen, wie, wann und wo der vom Gericht geregelte Umgang eines Kindes mit dem getrenntlebenden Elternteil - auch gegen den Willen des anderen Elternteils - durchgesetzt wird. Er kann beispielsweise die Herausgabe des Kindes von dem Elternteil verlangen, bei dem es dauerhaft untergebracht ist. Die Leistungen solcher Umgangspfleger sind umsatzsteuerfrei.

Information für: Freiberufler
zum Thema: Umsatzsteuer

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