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Amateursport: Ohne Gewinnerzielungsabsicht kein Vorsteuerabzug

Nicht jede unternehmerische Tätigkeit führt zu einem Recht auf Vorsteuerabzug. Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich wieder bestätigt. Der Beschwerdeführer im dazugehörigen Streitverfahren war im Motorsport tätig.

Er hatte bereits seit Jahren an nationalen und internationalen Motorsportveranstaltungen im Amateurbereich teilgenommen. Im Rahmen dieser Tätigkeit vermarktete er Werbemaßnahmen: Er verpflichtete sich vertraglich gegenüber seinen Kunden, einen wettbewerbsfähigen Porsche an den Start zu bringen. Das Auto musste in optisch gutem Zustand mit den Werbeaufklebern der jeweiligen Vertragspartner versehen an den Rennen teilnehmen. Zusätzlich musste die Werbung auf dem Renntransporter und als Bandenwerbung erscheinen.

Das Finanzamt versagte dem Rennfahrer den Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit "Werbung im Motorsport". Denn es ging davon aus, dass diese Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt wurde.

Nun hat der BFH diese Rechtsauffassung bestätigt. Ein Vorsteuerabzug ist auch bei Aufwendungen aus dem Betrieb von Segel- und Motoryachten oder ähnlichen Aktivitäten unzulässig, bei denen der BFH ebenfalls keine Gewinnerzielungsabsicht annimmt. Damit kann der Rennfahrer weder die Vorsteuer aus der Anschaffung des Porsches noch aus den laufenden Kosten abziehen.

Hinweis: Aus einem Hobby ist kein Vorsteuerabzug möglich. Wird dieselbe Tätigkeit aber professionell betrieben, sieht es steuerlich schon ganz anders aus.

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zum Thema: Umsatzsteuer

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