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Alleinerziehende: Entlastungsbetrag wird auch bei abweichendem Wohnsitz des Kindes gewährt

Alleinerziehende können einen Entlastungsbetrag von derzeit 1.308 EUR pro Jahr von der Summe ihrer Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein steuerlich anerkanntes Kind gehört. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) muss von einer solchen Haushaltszugehörigkeit bereits ausgegangen werden, wenn das Kind in der Wohnung des alleinerziehenden Elternteils gemeldet ist. Dass die Finanzämter diese Vermutung nicht aufgrund eines besseren Wissens über die tatsächlichen Wohnverhältnisse widerlegen können, zeigt ein neues bemerkenswertes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Im Entscheidungsfall war eine Tochter zwar noch in der Wohnung ihres alleinstehenden Vaters gemeldet, sie bewohnte tatsächlich aber eine eigene. Auch das Finanzamt wusste über diese Wohnverhältnisse Bescheid und erkannte dem Vater daher den Entlastungsbetrag (mangels Haushaltszugehörigkeit des Kindes) ab.

Der BFH urteilte jedoch, dass die melderechtliche Erfassung des Kindes nach dem EStG eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit ist und das Finanzamt diesen Punkt daher nicht in Frage stellen darf. Die Entscheidung führt also zu der erstaunlichen Erkenntnis, dass Alleinerziehende einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben, wenn ihr Kind unter Verstoß gegen das Meldegesetz in ihrer Wohnung gemeldet bleibt, obwohl es tatsächlich in einer eigenen lebt.

Hinweis: Der Bundestag hat im Juni 2015 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ab 2015 auf 1.908 EUR angehoben werden soll; die Neuregelungen sehen zudem eine Erhöhung um 240 EUR für jedes weitere Kind vor. Der Bundesrat hat dem Gesetz noch nicht zugestimmt.

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zum Thema: Einkommensteuer

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