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Organstellung: Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH?

Die Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos verträgt sich nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers.

Im Streitfall hatte der alleinige Gesellschafter-Ge­schäftsführer einer GmbH mit dieser vereinbart, dass ein Teil seines Gehalts auf ein "Investmentkonto" abgeführt wird, das für den Geschäftsführer bei einer Bank eingerichtet wurde. Mit dem Guthaben sollte ein vorgezogener Ruhestand oder die Altersversorgung des Geschäftsführers finanziert werden. Die GmbH zahlte monatlich 4.000 EUR auf das Investmentkonto ein und bildete in Höhe dieser Zahlungen eine einkommensmindernde Rückstellung für ein "Zeitwertkonto". Lohnsteuer wurde insoweit nicht einbehalten. Der Geschäftsführer erhielt ein entsprechend gemindertes lohnsteuerpflichtiges Gehalt.

Der BFH ist dieser steuerlichen Würdigung nicht gefolgt. Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers sei es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichte. Der BFH hat daher entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, die das Einkommen der GmbH nicht mindert. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren. Der BFH begründet dies mit der "Allzuständigkeit" des GmbH-Geschäfts­führers. Diese verpflichte ihn, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfielen. Damit nicht vereinbar sei ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit. Ansonsten käme es zu einer Abgeltung von Überstunden, die mit der Organstellung nicht zu vereinbaren sei.

Hinweis: Das aktuelle Urteil ist zum Fall eines Gesellschafter-Geschäftsführers ergangen. Die allgemeingehaltene Begründung des BFH umfasst jedoch auch Fremdgeschäftsführer. Damit wird die von der Finanzverwaltung seit jeher vertretene Rechtsauffassung bestätigt.

Kleiner Trost: Der Erwerb einer Organstellung hat keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung führen weitere Zuführungen zum Zeitwertkonto jedoch zu einem Zufluss von Arbeitslohn. Nach Beendigung der Organstellung kann der Arbeitnehmer das Guthaben bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses aber weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Freistellungszwecke verwenden.

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zum Thema: Körperschaftsteuer

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