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Finanzielle Notlage: Im Ausnahmefall können Steuerforderungen erlassen werden

Hat das Finanzamt schon einmal Vorsteuern von Ihnen zurückgefordert? So eine Steuerrückforderung kann einen - je nach deren Höhe und der eigenen finanziellen Situation - sehr ungünstig treffen. Da ist es gut zu wissen, dass das Finanzamt die Forderung ausnahmsweise erlassen kann, wenn der Einzug Ihren notwendigen Lebensunterhalt dauernd gefährden würde.

Mit dem Erlass einer Umsatzsteuerforderung durch das Finanzamt hat sich unlängst auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) beschäftigt. Der Kläger hatte ein Grundstück einschließlich Inventar erworben. Aus dem Ankauf hatte er ca. 65.000 EUR Vorsteuern geltend gemacht. Der Kaufvertrag wurde später jedoch rückgängig gemacht, woraufhin das Finanzamt den Vorsteuerbetrag von 65.000 EUR zurückforderte. Dagegen wehrte sich der Kläger unter anderem mit der Begründung, dass die Rückforderung seine wirtschaftliche Existenz gefährde.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Die Einziehung ist (nur dann) persönlich unbillig, wenn der Steuerpflichtige "erlassbedürftig und erlasswürdig" ist. Dies kann unter anderem dann gegeben sein, wenn er unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist oder wenn die Einziehung der festgesetzten Steuer die Fortführung seines Unternehmens oder seinen notwendigen Lebensunterhalt dauernd gefährden würde.

Im Streitfall hielt es das FG für nicht ausgeschlossen, dass sich die berufliche Situation des Klägers durch einen Erlass der Steuerrückforderung verbessern könnte. Der Mann war bereits 65 Jahre alt. Unter Berücksichtigung dieses Alters muss nun geprüft werden, ob eine weitere berufliche Tätigkeit nur unter Einbeziehung des begehrten Erlasses möglich ist. Das Finanzamt wird diese Frage in einer neuen Entscheidung berücksichtigen müssen. Den Steuererlass konnte das FG aus rechtlichen Gründen nicht selbst erteilen, da dem Finanzamt bei der Entscheidung ein Ermessen zusteht. 

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zum Thema: übrige Steuerarten

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