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Erbschaftsteuer: Volle Besteuerung auch bei nur teils ausgezahltem Vorvermächtnis

In Ihrem Testament können Sie nicht nur bestimmen, wer Ihr Vermögen erben soll. Sie können auch entscheiden, dass ein bestimmter Vermögensgegenstand vor der Aufteilung des Erbes an einen sogenannten Vorvermächtnisnehmer geht. Ferner können Sie festlegen, dass dieser Gegenstand später auf einen Nachvermächtnisnehmer übergehen soll.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte die Erblasserin im Jahr 2000 ihr Testament erstellt. Sie hatte ihre Patenkinder als Erben eingesetzt und entschieden, dass ihre Schwester A als Vorvermächtnis einen Geldbetrag von 500.000 DM sowie Schmuck erhalten soll. Den Geldbetrag sollte der Testamentsvollstrecker anlegen. A könne verlangen, dass ihr jährlich die Zinsen aus dem Geldbetrag sowie 50.000 DM aus dem noch vorhandenen Geld ausbezahlt werden. Im Fall ihres Ablebens sollte Frau E Nachvermächtnisnehmerin werden.

Im Jahr 2009 verstarb die Erblasserin. Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer für die kompletten 500.000 DM gegenüber A fest. Dies sah A - bzw. nach ihrem baldigen Tod ihr Gesamtrechtsnachfolger - nicht als berechtigt an, weil sie jährlich nur 50.000 DM habe einfordern können. Da sie jedoch schon drei Jahre nach ihrer Schwester gestorben sei, habe sie sich höchstens (3 x 50.000 DM =) 150.000 DM auszahlen lassen können - was sie tatsächlich aber gar nicht getan habe.

Das FG wies die Klage jedoch ab. Vorvermächtnisnehmer werden wie alle anderen Erben besteuert. Zum Zeitpunkt des Erbfalls erhielt A neben dem Schmuck nicht nur ein Anwartschaftsrecht auf die 500.000 DM, sondern es wurde ihr tatsächlich der gesamte Kapitalbetrag zugewendet. Dies ging auch aus dem Testament hervor. Beschränkungen des Verfügungsrechts - wie hier auf 50.000 DM zum 31.12. eines jeden Jahres - sind bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung des Erwerbs nicht zu berücksichtigen. Es war auch nicht relevant, dass A nur einen geringeren Betrag hätte erhalten können und letztendlich auch hat bzw. dass sie sich tatsächlich nichts hat auszahlen lassen. Entscheidend ist nur die Zuwendung beim Tod der Erblasserin.

Der Kläger führte zwar noch aus, dass das Vermächtnis sowohl bei ihm als auch bei der Nachvermächtnisnehmerin Frau E - also doppelt - besteuert wurde. Dies entsprach jedoch dem Gesetz und war auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Hinweis: Beim Aufsetzen eines Testaments sollte immer geprüft werden, welche steuerlichen Konsequenzen dieses für die Erben haben wird und ob die Absichten des Erblassers nicht auch auf steuerlich günstigeren Wegen erreicht werden können.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

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