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Verfahrensrecht: Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ist unwiederholbar und unwiderruflich

Ehegatten können im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung eine Aufteilung der Gesamtschuld beantragen. Es wird dann eine fiktive getrennte Veranlagung durchgeführt. Somit kann jeder der Ehegatten nur noch für den Anteil der Steuern in Anspruch genommen werden, der seinem Anteil am zusammen veranlagten Einkommen entspricht. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn gegen einen der Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste nun entscheiden, ob ein Antrag auf Aufteilung auch zurückgenommen werden kann.

Der Kläger und seine (Ex-)Frau leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Sie erzielten beide im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger beantragte eine Aufteilung der Steuerschuld. Das Finanzamt teilte infolgedessen die Beträge mit Aufteilungsbescheid entsprechend auf. Im Ergebnis entfiel die Steuerschuld in voller Höhe auf den Kläger. Daraufhin legte dieser Einspruch ein und wollte den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld mit Zustimmung seiner (Ex-)Frau zurücknehmen. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch zurück, da im Gesetz eine Rücknahme des Aufteilungsantrags nicht vorgesehen sei. Der Kläger erhob daraufhin Klage.

Das FG gab dem Finanzamt recht. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass ein Aufteilungsantrag zurückgenommen wird. Das Gesetz enthält lediglich abschließende Gründe für die Änderung eines Aufteilungsbescheids, die im Streitfall jedoch unstreitig nicht vorlagen. Damit war, auch wenn das Gesetz nur von einer Änderung des Aufteilungsbescheids spricht, die Aufhebung aufgrund einer Rücknahme des zugrundeliegenden Antrags als weitestgehende Änderung eines Aufteilungsbescheids ebenfalls ausgeschlossen.

Hinweis: Da ein Aufteilungsantrag nicht widerrufen werden kann, sollte man sich im Vorfeld über die Folgen im Klaren sein. Wir unterstützen Sie dabei gern.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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