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Revision nicht zugelassen: Frist zur Beschwerdebegründung kann nicht rückwirkend verlängert werden

Wenn Sie einen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG) verlieren, können Sie gegen das klageabweisende Urteil vorgehen, indem Sie Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) einlegen. Dieser Weg steht Ihnen aber nur offen, wenn

  • entweder das FG selbst die Revision zugelassen hat oder
  • Sie gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich mit einer Beschwerde beim BFH durchdringen können.

Nach der Finanzgerichtsordnung muss die Beschwerde beim BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden. Für die Begründung der Beschwerde gilt eine Frist von zwei Monaten, die ebenfalls ab Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils läuft. Die Frist kann vom BFH um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn vor dem Ablauf der Zweimonatsfrist ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Welche gravierenden Folgen es hat, wenn eine Prozesspartei über die Begründungsfrist "stolpert", zeigt ein neuer Beschluss des BFH. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht Düsseldorf dem Kläger am 01.06.2017 ein klageabweisendes Urteil ohne Zulassung der Revision zugestellt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers legte dagegen zwar fristgemäß Nichtzulassungsbeschwerde ein, reichte die Begründung aber nicht innerhalb der regulären zweimonatigen Begründungsfrist (bis zum 01.08.2017) nach. Erst drei Wochen nach Fristablauf schrieb er dem BFH, dass er versehentlich nicht beachtet habe, dass die Zweimonatsfrist bereits mit der Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils beginne. Dementsprechend beantragte er "(rückwirkend) zum 30. Juli 2017" (= einen Tag vor Ablauf der regulären Begründungsfrist) eine Fristverlängerung von einem Monat. Innerhalb dieser (eigenwillig verlängerten) Frist reichte er schließlich die Begründung ein.

Der BFH verwarf die Beschwerde nun jedoch, weil die Begründung nicht innerhalb der Zweimonatsfrist eingereicht worden war. Auch der Fristverlängerungsantrag konnte nicht berücksichtigt werden, weil dieser ebenfalls erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist eingegangen war. Von dem Kniff, eine Fristverlängerung rückwirkend zu beantragen, ließen sich die Bundesrichter nicht beeindrucken.

Hinweis: Der BFH lehnte es zudem ab, die Fristversäumnis durch eine sogenannte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ungeschehen zu machen, denn hierfür darf kein Verschulden an der Fristversäumnis vorliegen. Ein solches war hier jedoch gegeben, weil der Prozessbevollmächtigte aus der Rechtsmittelbelehrung des finanzgerichtlichen Urteils klar und eindeutig hätte erkennen können, wie sich die Zweimonatsfrist berechnet. Die Entscheidung des FG konnte somit im Ergebnis nicht mehr angefochten werden.

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zum Thema: übrige Steuerarten

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